- Anzeige der Geflügelhaltung
Wenn Sie Geflügel halten wollen, müssen Sie der Tierseuchenkasse NRW (Tel. 0251 28982-0) vorab Name und Anschrift melden, sowie die voraussichtliche Tieranzahl pro Jahr, die Haltungsform (Stall oder Freiland) und den tatsächlichen Standort der Tiere. Sie bekommen eine zwölfstellige Registriernummer.
Geflügel bedeutet: Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Puten, Wachteln, Laufvögel (z.B. Strauße). Änderungen (wie z.B. Aufgabe der Geflügelhaltung) müssen ebenfalls direkt gemeldet werden.
- Impfung gegen die Newcastle-Krankheit (anzeigepflichtige Tierseuche)
Alle Hühner- und Putenbestände müssen regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft werden! Bei Verstoß gegen die Impfpflicht kann eine Geldbuße verhängt werden.
Beispiel Hühner:
- Impfung per Spritze (Booster-Impfung) nach Grundimmunisierung in der Regel 1x/Jahr
Oder
- Lebendimpfstoff über Trinkwasser in der Regel alle 6 Wochen (auch Spray/Augentropfmethode)
Fragen zur Impfung beantwortet ihre Tierarztpraxis. Werden Junghennen bereits per Spritze geimpft gekauft, hält der Impfschutz in der Regel 1 Jahr. Impfnachweise müssen 5 Jahre aufbewahrt werden (Bescheinigung oder Rechnung). Das Veterinäramt kann Ihre Tierhaltung kontrollieren. Bringen Sie Geflügel auf Ausstellungen, Märkte o.ä. oder in andere Bestände, brauchen Sie eine tierärztliche Bescheinigung, dass Ihr Bestand regelmäßig und korrekt geimpft wurde.
- Bestandsregister, Rückverfolgbarkeit
Wer Geflügel hält, muss ein Register führen. Eingetragen werden muss:
- Bei Zu-/Abgängen Name und Anschrift des vorigen/zukünftigen Besitzers und deren Registriernummern mit Datum und Geflügelart (ggf. auch Transportunternehmens)
- Wird Geflügel auf einer Ausstellung o.ä. abgegeben zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung
- Bei >100 Stück Geflügel Anzahl der verendeten Tiere/Werktag
- Bei >1000 Stück Geflügel die Gesamtzahl der Eier pro Bestand
- Die Erkrankungshäufigkeit der Tiere im Betrieb mit Informationen über die mögliche Ursache
Sie müssen das Register mind. 3 Jahre aufbewahren und dem Veterinäramt auf Verlangen vorzeigen!
- Schutz vor Wildvögeln, Füttern und Tränken
Zum Schutz vor der Geflügelpest (anzeigepflichtige Tierseuche) darf Geflügel nur dort gefüttert werden, wo Wildvögel das Futter nicht erreichen können. Geflügel darf nicht mit Wasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden. Futter, Einstreu und andere Gegenstände, die mit Geflügel in Kontakt kommen können, müssen außerdem geschützt aufbewahrt werden.
- Untersuchungspflicht bei sehr vielen Tierverlusten
Wenn in 24 Stunden in einem Bestand mit bis zu 100 Tieren drei oder mehr Tiere sterben oder mehr als 2% der Tiere in einem Bestand mit mehr als 100 Tieren oder die Legeleistung deutlich abfällt, müssen Sie durch Ihre Tierarztpraxis sofort die Ursache abklären lassen, um Geflügelpest auszuschließen und außerdem Ihr Veterinäramt darüber informieren.
Dies ist eine Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Tierseuchenvorsorge.
Bei Fragen zur aktuellen Seuchenbekämpfung und bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Veterinäramt oder an ihre Tierarztpraxis.