Informationen zum tierärztlichen Notdienst

Während des tierärztlichen Notfalldienstes ist die Versorgung von Notfällen sicherzustellen, deren Schweregrad es nicht erlaubt, bis zur nächsten regulären Sprechstunde zu warten. Im tierärztlichen Notdienst werden Tiere nach einem Unfall, mit lebensbedrohlichen Erkrankungen oder mit starken Schmerzen behandelt.

Prüfen Sie als Tierhalterin/Tierhalter, ob es sich um einen echten Notfall handelt, der keinen Aufschub bis zur nächsten Sprechstunde erlaubt. Ziele der Notfallbehandlung sind die Stabilisierung des Tieres sowie die Schmerzausschaltung/-linderung. Die Folgebehandlung erfolgt in der Regel in Ihrer Haustierpraxis.

Während des Notdienstes werden  in der Tierarztpraxis in der Regel keine umfangreichen Untersuchungen durchgeführt, ebenso wenig aufwendige, spezielle Diagnosen gestellt, außer sie sind für die Stabilisierung des Patienten notwendig.

Wichtigste Anzeichen eines Notfalls:

  • Bewusstseinsverlust
  • Atemnot
  • starke, unstillbare Blutungen
  • sehr helle/blasse Schleimhäute
  • Krampfanfälle
  • Probleme beim Harnlassen/urinieren
  • Anhaltender, blutiger Durchfall und/oder Erbrechen
  • Plötzliche Lähmung der Beine/Koordinationsstörungen
  • Augenverletzungen
  • Verschlucken von Fremdkörpern oder Giften
  • Hitzschlag, Verbrennungen oder Verbrühungen
  • Verkehrsunfall.

Routinebehandlungen, Impfungen, Wurm-, Floh- und Zeckenbefall oder Behandlungen von Erkrankungen, die bereits seit längerem bestehen und nicht lebensbedrohlich sind, sind KEINE Notfälle!

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Haustierarzt bzw. Ihrer Haustierärztin wie Sie ihn/sie im Notfall erreichen oder an wen Sie sich im Notfall wenden können.
Bitte klären Sie das unbedingt ab, bevor es zu einem Notfall kommt.
In den meisten Städten und Kreisen gibt es einen organisierten Notfalldienst, den Sie telefonisch erreichen können.

Eine telefonische Voranmeldung bei dem diensthabenden Tierarzt/Tierärztin wird unbedingt empfohlen!
Hier kann bereits geklärt werden, ob und wie schnell gehandelt werden muss.
Sollte die diensthabende Tierärztin bzw. der diensthabende Tierarzt zu den Schluss kommen, dass keine Notfallsituation besteht, ist sie/er berechtigt auf die nächsten regulären Sprechzeiten zur verweisen.

Bedenken Sie bitte: Es kann tragisch für echte Notfälle ausgehen, wenn aufgrund von weniger dringlichen Situationen Notdienstkapazitäten gebunden werden.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn es zu längeren Wartezeiten während des Notdienstes kommt: Das Patientenaufkommen während eines Notdienstes ist insbesondere in tierärztlichen Kliniken regelmäßig sehr hoch. Die diensthabenden Tierärzte und Tierärztinnen werden die notwendige Versorgung nach Dringlichkeit vornehmen (Triage). D. h. es ist vorstellbar, dass Sie sich mit Ihrem Tier im Notdienst melden und während der Wartezeit mitbekommen, dass ein anderer Fall, der sich erst später angemeldet hat, aufgrund höherer Dringlichkeit vorgezogen werden muss.

Die Versorgung von Notfällen bei Klein- und Heimtieren erfolgt in der Regel direkt in der Tierarztpraxis/Klinik. Im Fall besonderer Umstände kann sich der Tierarzt oder die Tierärztin nach eigenem Ermessen für die Durchführungen eines Hausbesuch entscheiden. Hierauf haben Tierhalterinnen bzw. Tierhalter aber bei einer Behandlung durch stationären Tierarztpraxen/Kliniken keinen Anspruch, d. h. es liegt in der Verantwortung der Tierhalterin/des Tierhalters, dass das vom Notfall betroffene Tier in die Praxis/Klinik gebracht wird. Insbesondere haben Tierarztpraxen/Kliniken auch nicht die Pflicht, Tiere zur Untersuchung/Behandlung abzuholen.

Wie hoch sind die Kosten im Notdienst?

Die Kosten für eine Notfallbehandlung werden durch die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT)  geregelt.
Zu welchen Zeiten diese Notdienstgebührensätze gelten wird von der GOT genau vorgegeben:

  • Täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
  • von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden montags (Wochenende) sowie
  • von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.

Während des Notdienstes muss mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Wir betonen: Dies ist eine für Tierärzte und Tierärztinnen verpflichtende Vorgabe. Es kann für Notdienstleistungen bis zum 4-fachen Gebührensatz abgerechnet werden. Zusätzlich muss eine pauschale Notdienstgebühr von 50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet werden.

Anmerkung: Wenn eine Tierarztpraxis unter der Woche abends bis 19.00 Uhr oder samstags eine reguläre Sprechstunde anbietet, handelt es sich um keinen Notdienst, auch wenn diese reguläre Sprechstunde mit dem o. g. GOT-Zeiträumen überlappt. Die Notdienstgebühren werden in diesen Fällen nicht berechnet. Bei den vorstehenden Fallkonstellationen handelt es sich lediglich um Beispiele. Der Tierärztin/dem Tierarzt steht es aber außerhalb des Notdienstes unverändert frei ihre/seine Leistungen innerhalb der Grenzen der GOT abzurechnen. Diese „reguläre“ Vergütung darf dem 1- bis 3-fachen Gebührensatz entsprechen.

Weitere Informationen zum tierärztlichen Notdienst finden Sie auf der Homepage der Bundestierärztekammer.

Tierärztliche Klinken sind für die Versorgung von Notfällen ständig dienstbereit.

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