Niederlassung in eigener Praxis

Die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (BO) enthält eine Vielzahl von Vorschriften und Hinweisen, die im Zusammenhang mit der Niederlassung als praktizierender Tierarzt im Bereich der Tierärztekammer Nordrhein zu beachten sind. Die folgende Kurzinformation, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, soll einige notwendige Hinweise und weitere Anhaltspunkte für die nicht abhängige, freiberufliche tierärztliche Berufsausübung geben. Im konkreten Einzelfall sind jedoch immer die Einzelbestimmungen maßgebend. Weitere Auskünfte in allen Fragen im Zusammenhang mit einer Niederlassung erteilt die Geschäftsstelle der Tierärztekammer Nordrhein.

1.) Die Niederlassung ist an einen Ort (Praxissitz) gebunden. Tierärzte können neben dem Ort ihrer Niederlassung (Praxissitz) an weiteren Standorten eine Praxis betreiben, wenn mindestens 1 Tierarzt hauptberuflich dort tätig ist. Die Errichtung weiterer Praxen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Tierärztekammer bedarf der Genehmigung der Tierärztekammer. Der Tierarzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an allen Standorten zu treffen. Das Abhalten von Sprechstunden und regelmäßiger tierärztlicher Behandlungen außerhalb des Praxissitzes ist unzulässig, Hausbesuche und Notfallbehandlungen bleiben hiervon unberührt.

2.) Ort und Zeitpunkt der Niederlassung, jede Veränderung derselben sind der Tierärztekammer Nordrhein unverzüglich mitzuteilen.

Tierärzten ist die Führung einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts gemäß § 15a BO erlaubt. Die Gründung, Umbenennung, Änderung der Gesellschaftsform und Beendigung/Auflösung der Gesellschaft sind der Tierärztekammer unverzüglich anzuzeigen. Der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsführerverträge sind der Tierärztekammer vorzulegen.

3.) Der Tierarzt soll sich zur Wahrung seiner beruflichen Belange und im eigenen Interesse vor dem Abschluss von Verträgen und Abmachungen im Zusammenhang mit seiner tierärztlichen Tätigkeit von der Tierärztekammer beraten lassen. Ausgenommen sind Verträge mit Gebietskörperschaften sowie Verträge im Rahmen des Besoldungs- oder Tarifrechts.

4.) Ein Praxisschild darf nur am Praxissitz niedergelassener Tierärzte angebracht werden. Der/die Praxisinhaber muss/müssen auf dem Schild namentlich genannt sein.

(2) Das Praxisschild darf nicht in aufdringlicher Form gestaltet sein. Es darf beleuchtet sein.

(3) Das Praxisschild darf nur Angaben in folgender Reihenfolge enthalten:

  1. den Namen des Praxisinhabers mit akademischen Graden
  2. die Berufsbezeichnung „prakt. Tierärztin“/“prakt. Tierarzt“, gegebenenfalls mit dem Zusatz „Kleintierpraxis“ oder „Großtierpraxis“
  3. die Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein sowie die Tätigkeitsschwerpunkte,
  4. die Sprechstundenzeiten, die gegebenenfalls mit Angaben über eine Beschränkung auf Tierarten versehen sind
  5. die Telefax und Fernsprechnummern, Internet und E-Mail-Adresse sowie andere elektronische Kontaktmöglichkeiten
  6. die Anschrift der Privatwohnung, falls diese außerhalb des Praxissitzes liegt

Bei einer Gemeinschaftspraxis ist die Beschriftung für die Praxispartner sinngemäß anzubringen.

Die zusätzliche Bezeichnung mit Namen oder regionalen Angaben bedürfen der Genehmigung der Tierärztekammer. Diese muss versagt werden, wenn berechtigte Interessen anderer niedergelassener Tierärzte beeinträchtigt werden. Die von der Tierärztekammer genehmigte zusätzliche Bezeichnung darf auf dem Praxisschild geführt werden.

Der Tierarzt kann außer nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen auch Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen, sofern sie nicht mit nach der Weiterbildungsordnung zu erwerbenden Bezeichnungen verwechselt werden können. Tätigkeitsschwerpunkte können nur personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Der ausgewiesene Tätigkeitsschwerpunkt darf nur mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ geführt werden. Die Verwendung von Tätigkeitsschwerpunkten ist bei der Tierärztekammer anzuzeigen.

Ohne zusätzliche Genehmigung kann nur das im § 13 Abs. 4 der BO ausdrücklich genehmigte offizielle Praxis-Logo an der Praxisstelle angebracht werden.

Hinweisschilder zur Praxis sind nur dann zulässig, wenn sie zur Auffindung der Praxisstelle notwendig sind. Sie bedürfen eines Antrags sowie der Genehmigung durch die Tierärztekammer.

5.) Für die Beschriftung aller Druckwerke (Briefbögen, Rezeptvordrucke, Stempel, Visitenkarten etc.) sind ebenfalls die Hinweise über Praxisschilder (§ 13 BO) maßgebend. Für die Beschriftung aller Druckwerke ist die Verwendung eines praxisspezifischen Logos zulässig, wenn dieses Logo keine Anpreisung besonderer Leistungen der Praxis beinhaltet. Ebenfalls zulässig ist eine Wegbeschreibung zur Praxis.

Für die Beschriftung des Praxisfahrzeuges gilt § 13 Abs. 3 der BO entsprechend. Es darf außerdem das in der Anlage 1 zur Berufsordnung beschriebene Praxis-Emblem (Logo) verwendet werden.

6.) Bei Neu-, Aus- oder Umbau einer tierärztlichen Praxis darf das Bauschild keine werbewirksamen Angaben enthalten. Unzulässig ist z.B.: „Hier entsteht die tierärztliche Praxis des Tierarztes Dr. med. vet. N.N.“

7.) Hinweise über die Einrichtung der tierärztlichen Hausapotheke enthält die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) in der jeweils gültigen Fassung.

Die ordnungsgemäße Anmeldung der tierärztlichen Hausapotheke muss bei der für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramt erfolgen.

Teilnahme am Betäubungsmittel-Verkehr (BtM): Der Antrag bezüglich der Teilnahme am BtM-Verkehr ist unter Vorlage der Hausapothekenbescheinigung und der Approbationsurkunde (jeweils in Kopie) in Form eines Schreibens mit Angabe der Privatanschrift, der Praxisanschrift/Hausapotheke, des Datums ab dem man BtM-Verkehr teilnehmen will, der Angabe, ob in der Vergangenheit bereits eine Hausapotheke betrieben wurde und ggf. Angabe der BtM-Nummer, unter der man schon einmal registriert war, einzureichen beim:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle

Kurt-Georg-Kiesinger Allee
3 53175 Bonn
Telefonische Auskünfte unter: 0228 207-5185

8.) Vor der Niederlassung als prakt. Tierarzt ist die Anmeldung bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt unter Vorlage der Approbations- bzw. Bestallungsurkunde erforderlich.

9.) Mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis (Selbständigkeit) ergeben sich im Allgemeinen auch Änderungen in der Beitragspflicht bei dem zuständigen Versorgungswerk. Mitglieder des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Nordrhein wenden sich an das

Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein
Benrather Str. 8
40213 Düsseldorf

Tel: 0211 13902-800
Fax: 0211 13902-890

10.) Für den Praxisinhaber besteht keine Unfallversicherungspflicht mehr bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Sie können sich jedoch freiwillig bei der BGW Unfall versichern. Die gesetzliche Pflichtversicherung für die Mitarbeiter der tierärztlichen Praxis bleibt weiterhin bestehen und ist von der Entscheidung des Unternehmers unabhängig.

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Pappelallee 35 – 37
22089 Hamburg

Tel.: 040 20207-0

Innerhalb einer Woche nach Praxiseröffnung ist die entsprechende formlose Anmeldung der Praxis bei der Berufsgenossenschaft vorzunehmen.

11.) Ab 01.09.1995 sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) VBG 122 und 123 über sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung für alle Betriebe vorgeschrieben. Demzufolge müssen alle Tierarztpraxen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung organisieren. Der Praxisinhaber hat die Möglichkeit, mit überbetrieblichen Diensten Verträge abzuschließen oder freiberufliche Arbeitsmediziner beziehungsweise Betriebsärzte oder Sicherheitsingenieure zu beauftragen. Dies ist der BGW gegenüber schriftlich zu erklären.

Nach der aktuellen Gesetzeslage können Sie die sicherheitstechnische Betreuung mittlerweile auch in Eigenregie durchführen. Hierzu bietet die Tierärztekammer Nordrhein spezielle Seminare für Praxisinhaber an. Dies erspart Ihnen die vertragliche Bindung an überbetriebliche Dienste. Bitte informieren Sie sich hierzu bei der Kammergeschäftsstelle.

12.) Vor Inbetriebnahme einer Röntgenanlage ist eine diesbezügliche Anzeige bei dem für den Praxisort zuständigen Bezirksregierung, Dezernat 55 – Arbeitsschutz (Düsseldorf, Köln) erforderlich, bzw. die Genehmigung für den Betrieb der Röntgenanlage einzuholen.

13.) Im Zusammenhang mit der Praxisgründung sollte auch für ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt werden. Vordringlich sollten Versicherungen, die an die Person gebunden sind (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung etc.), und folgende, die tierärztliche Tätigkeit und Praxis betreffende Versicherungen in Betracht gezogen werden:

Berufshaftpflichtversicherung (muss gem. § 30 Abs. 4 HeilBerG abgeschlossen werden) Praxiseinrichtungsversicherung Praxisunterbrechungsversicherung

Hierzu wird empfohlen, sich von versierten Versicherungsvertretern beraten zu lassen.

14.) Jeder in eigener Praxis niedergelassene Tierarzt ist berechtigt, Tiermedizinische Fachangestellte auszubilden. Die Ausbildungszeit beträgt zurzeit 3 Jahre im dualen System. Verträge und weitere Informationen können bei der Geschäftsstelle der Tierärztekammer angefordert werden.

15.) Fundstellenangaben und Literaturhinweise:

1.) Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (BO)

2.) Heilberufsgesetz (HeilBerG)

3.) Arzneimittelgesetz (AMG)

4.) Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

5.) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

6.) Sozialgesetzbuch (SGB)

7.) Berufsbildungsgesetz (BBiG) in den jeweils gültigen Fassungen.