Jeder Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und Standesvorschriften zu unterrichten.
Der Umfang der Fortbildung beträgt für:
- Tierärzte im Beruf:
20 Stunden pro Kalenderjahr,
davon mindestens 4 Stunden pro Kalenderjahr im Bereich des Tätigkeitsschwerpunktes,
sofern ein solcher nach § 6 Absatz 4 geführt werden darf.
- Für jede geführte Zusatzbezeichnung:
4 Stunden pro Kalenderjahr zusätzlich zu Nummer 1,
von der Gesamtfortbildungspflicht mindestens 6 Stunden pro Kalenderjahr im Bereich der jeweiligen Zusatzbezeichnung
- Für jede/n geführte/n Fachtierarzttitel bzw. Gebietsbezeichnung:
10 Stunden pro Kalenderjahr zusätzlich zu Nummer 1,
von der Gesamtfortbildungspflicht mindestens 15 Stunden pro Kalenderjahr im jeweiligen Gebiet
- Für jede von Fachtierärzten geführte Teilgebietsbezeichnung:
zusätzlich zu Nummer 3. mindestens 4 Stunden pro Kalenderjahr im jeweiligen Teilgebiet
- Zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte:
40 Stunden pro Kalenderjahr,
davon mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr im jeweiligen Gebiet/Teilgebiet/Bereich der Ermächtigung.
I. Geltungsbereich:
Unter den Geltungsbereich des § 5 Berufsordnung (BO) fallen alle Tierärztinnen und Tierärzte, die Mitglieder der Tierärztekammer Nordrhein und tierärztlich tätig sind. Dabei ist die Definition gemäß § 1 BO maßgeblich, wonach eine tierärztliche Tätigkeit jede Berufstätigkeit ist, bei der die während des Tiermedizinstudiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwendet werden.
Somit fallen folgende Personengruppen nicht in die Fortbildungspflicht gemäß § 5 der BO
- Tierärzte/innen im Ruhestand,
• Tierärzte/innen in Elternzeit, die den Tierarztberuf nicht ausüben,
• arbeitslose Tierärzte/innen bzw. Tierärzte/innen ohne Berufsausübung
• berufsfremd tätige Tierärzte/innen - Tierärzte die im Ausland tätig sind
Bitte informieren Sie in diesen Fällen – sofern noch nicht geschehen – Ihre Tierärztekammer.
Die in der Berufsordnung geforderten Fortbildungsstunden gelten in gleicher Weise auch für Teilzeitkräfte und für Doktoranden im Beruf.
II. Spezielle Fragen zu einzelnen Berufsgruppen:
Amtstierärzte:
Amtstierärzte sind von der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht in gleicher Weise betroffen wie z.B. kurativ tätige Tierärzte. Das ergibt sich aus § 5 BO, wonach diejenigen Tierärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden. Das Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein-Westfahlen enthält diesbezüglich keine Ausnahmeregelung für beamtete Tierärzte oder Angestellte im öffentlichen Dienst.
Fachtierärzte:
Selbst wenn Sie nicht im Gebiet/Teilgebiet oder Bereich Ihres Fachtierarzttitels/Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung tätig sind, unterliegen Sie weiterhin der erhöhten Nachweispflicht.
Industrietierärzte:
Die Teilnahme von Industrietierärzten/innen an Messen und Ausstellungen kann nicht auf die Fortbildungspflicht angerechnet werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind.
Tierärzte/innen mit Lehrtätigkeit/Vortragstätigkeit:
Tierärzte/innen, die im Rahmen der tierärztlichen Fortbildung Referate halten oder Seminare leiten, können diese Zeiten auf ihre Fortbildungspflicht anrechnen lassen. Grundsätzlich nicht auf die Fortbildungspflicht anrechenbar sind die Zeiten, in denen Vorlesungen für Studenten gehalten werden bzw. die Zeiten, die für die Vorbereitung auf diese Vorlesungen aufgewendet werden.
Tierärzte/innen, die in der humanmedizinischen bzw. humanpharmazeutischen Forschung tätig sind:
Hier dürfte in der Regel für fachspezifische Fortbildungsveranstaltungen keine ATF-Anerkennung erteilt sein. Die ATF hat hier aber die Möglichkeit, diese Veranstaltungen nach Vorlage der Teilnahmebestätigung sowie des Tagungsprogramms mit Zeitplan als Fortbildung für Tierärzte nach § 5 BO der Tierärztekammer Nordrhein anzuerkennen.
III. Art der Fortbildungsveranstaltung
Kongresse/Tagungen/Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland
Für eine Anrechnung ist eine Anerkennung durch die Akademie für tierärztliche Fortbildung als ATF-Stunden oder eine Anerkennung nach § 5 Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein erforderlich. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Vorlage der Teilnahmebestätigung sowie des Tagungsprogramms mit Zeitplan.
Interne Fortbildungen (z.B. in Firmen, Behörden, Institute, Praxen und Kliniken)
Interne Veranstaltungen werden nur dann angerechnet, wenn sie von der ATF eine Anerkennung erhalten oder sie von der ATF als Fortbildung für Tierärzte nach § 5 Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein eingestuft werden.
Die Veranstalter von internen sowie externen Fortbildungsveranstaltungen nutzen hierfür bitte frühzeitig vor einer Veranstaltung unser Antragsformular. (Link)
Fachzeitschriften/e-Learning
Die reine Lektüre kann nicht als Fortbildung anerkannt werden. Jedoch kann das erfolgreiche Absolvieren der Lernerfolgskontrolle von Fachzeitschriftenartikeln mit ATF-anerkannter Lernerfolgskontrolle oder anderer anerkannter e-Learning Angebote (Nicht-Präsenz-Fortbildung) auf die Fortbildungspflicht anerkannt werden.
Dissertation
Die Anfertigung der Dissertation kann nicht als Fortbildung anerkannt werden.
IV. Einsendung von Fortbildungsnachweisen
Bitte sehen Sie von der unaufgeforderten Zusendung von Fortbildungsnachweisen ab!
Anrechenbar sind nur Fortbildungen, die von einer deutschen Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt ist.
Als Nachweise gelten offizielle Teilnahmebescheinigungen des Veranstalters mit dem entsprechenden Anerkennungsvermerk. Rechnungen, Einladungen oder Programme ohne vorliegende Teilnahmebescheinigung oder selbst erstellte Auflistungen können nicht anerkannt werden.
Bitte senden Sie keine Originale ein, sondern Kopien oder schicken Sie Ihre Nachweise als eine Datei via E-Mail. Diese müssen chronologisch aufsteigend sortiert sein!
Für Tierärzte, die im Laufe eines Jahres ihre Berufstätigkeit beginnen oder wieder in den Tierarztberuf einsteigen, wird die Fortbildungspflicht anteilig pro Monat der tierärztlichen Tätigkeit berechnet.
Kontrolldichte
In der Regel erfolgt die Überprüfung per Zufallsprinzip. Die Tierärztekammer Nordrhein behält sich vor, im Einzelfall eine anlassbezogene Überprüfung durchzuführen. Das unaufgeforderte Einsenden von Fortbildungsnachweisen ist nicht erforderlich.
Frist zur Erfüllung der Fortbildungspflicht
Sollten Sie feststellen, dass Sie die Anforderungen der jährlichen Fortbildungspflicht nicht erfüllen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der Tierärztekammer Nordrhein auf und vereinbaren Sie die weitere Vorgehensweise mit uns.
Berufsrechtliche Sanktionierung im Falle von Verstößen:
Die Ahndung von Verstößen läuft in demselben Verfahren ab wie bei allen sonstigen Verstößen gegen die Berufsordnung.
Bei auch teilweiser Nichterfüllung der Fortbildungspflicht wird der/die betroffene Tierarzt/Tierärztin aufgefordert, innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist nachträglich fehlende Fortbildungsstunden nachzuweisen. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist und andauernder Nichterfüllung werden weitere Maßnahmen durch die Tierärztekammer Nordrhein ergriffen.