Fortbildungspflicht gem. § 5 der Berufsordnung

Jeder Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und Standesvorschriften zu unterrichten.

Der Umfang der Fortbildung beträgt für:

  1. Tierärzte im Beruf:
    20 Stunden pro Kalenderjahr,
    davon mindestens 4 Stunden pro Kalenderjahr im Bereich des Tätigkeitsschwerpunktes,
    sofern ein solcher nach § 6 Absatz 4 geführt werden darf.
  1. Für jede geführte Zusatzbezeichnung:
    4 Stunden pro Kalenderjahr zusätzlich zu Nummer 1,
    von der Gesamtfortbildungspflicht mindestens 6 Stunden pro Kalenderjahr im Bereich der jeweiligen Zusatzbezeichnung
  1. Für jede/n geführte/n Fachtierarzttitel bzw. Gebietsbezeichnung:
    10 Stunden pro Kalenderjahr zusätzlich zu Nummer 1,
    von der Gesamtfortbildungspflicht mindestens 15 Stunden pro Kalenderjahr im jeweiligen Gebiet
  1. Für jede von Fachtierärzten geführte Teilgebietsbezeichnung:
    zusätzlich zu Nummer 3. mindestens 4 Stunden pro Kalenderjahr im jeweiligen Teilgebiet
  1. Zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte:
    40 Stunden pro Kalenderjahr,
    davon mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr im jeweiligen Gebiet/Teilgebiet/Bereich der Ermächtigung.

Beispiele Fortbildungspflicht

Gemäß § 5 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein muss jeder Tierarzt der tierärztlich tätig ist sich jährlich fortbilden.

Tierärzte im Beruf min. 20 Stunden pro Kalenderjahr
Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung (ZB) zusätzlich 4 Stunden pro Kalenderjahr davon mind. 6 im Bereich der Bezeichnung
Fachtierärzte (FTA) zusätzlich 10 Stunden pro Kalenderjahr davon mind. 15 im jeweiligen Gebiet
Weiterbildungsermächtigte (WBE) 40 Stunden pro Kalenderjahr davon mind. 20 im Gebiet/Bereich der Ermächtigung

Tierärzte die ihren Beruf nicht ausüben (z. B. wegen Elternzeit o. Ä.) müssen für diesen Zeitraum keine Fortbildungsstunden nachweisen.

Maximal müssen pro Person und Jahr 40 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden.

Die jährlichen Fortbildungsstunden können zu 100% durch Nichtpräsenzveranstaltungen nachgewiesen werden.

Die Nachweise sind nur einzureichen, wenn Sie von der Kammer aufgefordert werden. Bitte sehen Sie von der unaufgeforderten Zusendung von Fortbildungsnachweisen ab.

Wenn Tierärzte mehrere Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung führt oder in mehreren Gebieten ermächtigt ist ergeben sich folgende Rechenbeispiele:

  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 1 FTA-Titel:
    Fortbildungsumfang 20 + 10 , also 30 Stunden insgesamt, davon 15 Stunden im Fachgebiet.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 2 FTA-Titeln:
    Fortbildungsumfang: 20 + 10+10, also 40 Stunden insgesamt. Davon 15 fachbezogene Stunden im jeweiligen Gebiet, also 30 fachbezogene Stunden insgesamt.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 2 FTA-Titeln und 1 ZB:
    Fortbildungsumfang: 20 + 10 +10 +4, also min. 40 Stunden insgesamt. Davon 15 fachbezogene Stunden im jeweiligen Gebiet, plus 6 fachbezogene Stunden im Bereich, also 36 fachbezogene Stunden insgesamt.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 1 FTA-Titel und 1 WBE im gleichen Gebiet:
    Fortbildungsumfang: min. 40 Stunden insgesamt. Davon 20 fachbezogene Stunden im Gebiet der WBE.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 2 FTA-Titel und 1 WBE :
    Fortbildungsumfang: min. 40 Stunden insgesamt. Davon 15 fachbezogene Stunden im Gebiet des zweiten FTA, plus 20 fachbezogene im Bereich der Ermächtigung, also 35 fachbezogene Stunden insgesamt.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 1 FTA-Titel und 1 ZB und 1 WBE (im Gebiet des FTA) :
    Fortbildungsumfang: min. 40 Stunden insgesamt. Davon 20 fachbezogene Stunden im Gebiet der WBE, plus 6 fachbezogene Stunden im Bereich ZB, also 26 fachbezogene Stunden insgesamt.

I. Geltungsbereich:

Unter den Geltungsbereich des § 5 Berufsordnung (BO) fallen alle Tierärztinnen und Tierärzte, die Mitglieder der Tierärztekammer Nordrhein  und tierärztlich tätig sind. Dabei ist die Definition gemäß § 1 BO maßgeblich, wonach eine tierärztliche Tätigkeit jede Berufstätigkeit ist, bei der die während des Tiermedizinstudiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwendet werden.

Die Fortbildungspflicht reduziert sich für jeden Monat des Kalenderjahres, in dem das Kammermitglied keinen tierärztlichen Beruf ausübt, um ein Zwölftel.

Folgende Personengruppen fallen nicht in die Fortbildungspflicht gemäß § 5 der BO

  • Tierärzte/innen im Ruhestand,
    • Tierärzte/innen in Elternzeit/Beschäftigungsverbot, die den Tierarztberuf nicht ausüben,
    • arbeitslose Tierärzte/innen bzw. Tierärzte/innen ohne Berufsausübung
    • berufsfremd tätige Tierärzte/innen
  • Tierärzte die im Ausland tätig sind

Bitte informieren Sie in diesen Fällen – sofern noch nicht geschehen – Ihre Tierärztekammer.

Die in der Berufsordnung geforderten Fortbildungsstunden gelten in gleicher Weise auch für Teilzeitkräfte und für Doktoranden im Beruf.

Die jährlichen Fortbildungsstunden können zu 100% durch Nichtpräsenzveranstaltungen nachgewiesen werden.

II. Spezielle Fragen zu einzelnen Berufsgruppen:

Amtstierärzte:
Amtstierärzte sind von der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht in gleicher Weise betroffen wie z.B. kurativ tätige Tierärzte. Das ergibt sich aus § 5 BO, wonach diejenigen Tierärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden. Das Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein-Westfahlen enthält diesbezüglich keine Ausnahmeregelung für beamtete Tierärzte oder Angestellte im öffentlichen Dienst.

Fachtierärzte:
Selbst wenn Sie nicht im Gebiet/Teilgebiet oder Bereich Ihres Fachtierarzttitels/Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung tätig sind, unterliegen Sie weiterhin der erhöhten Nachweispflicht.

Industrietierärzte:
Die Teilnahme von Industrietierärzten/innen an Messen und Ausstellungen kann nicht auf die Fortbildungspflicht angerechnet werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind.

Tierärzte/innen mit Lehrtätigkeit/Vortragstätigkeit:
Tierärzte/innen, die im Rahmen der tierärztlichen Fortbildung Referate halten oder Seminare leiten, können diese Zeiten auf ihre Fortbildungspflicht anrechnen lassen. Grundsätzlich nicht auf die Fortbildungspflicht anrechenbar sind die Zeiten, in denen Vorlesungen für Studenten gehalten werden bzw. die Zeiten, die für die Vorbereitung auf diese Vorlesungen aufgewendet werden.

Tierärzte/innen, die in der humanmedizinischen bzw. humanpharmazeutischen Forschung tätig sind:
Hier dürfte in der Regel für fachspezifische Fortbildungsveranstaltungen keine ATF-Anerkennung erteilt sein. Die ATF hat hier aber die Möglichkeit, diese Veranstaltungen nach Vorlage der Teilnahmebestätigung sowie des Tagungsprogramms mit Zeitplan als Fortbildung für Tierärzte nach § 5 BO der Tierärztekammer Nordrhein anzuerkennen.

Berufsrückkehrer:
Für Tierärzte, die im Laufe eines Jahres ihre Berufstätigkeit beginnen oder wieder in den Tierarztberuf einsteigen, wird die Fortbildungspflicht anteilig pro Monat der tierärztlichen Tätigkeit berechnet.

III. Art der Fortbildungsveranstaltung

Kongresse/Tagungen/Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland
Für eine Anrechnung ist eine Anerkennung durch die Akademie für tierärztliche Fortbildung als ATF-Stunden oder eine Anerkennung nach § 5 Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein erforderlich. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Vorlage der Teilnahmebestätigung sowie des Tagungsprogramms mit Zeitplan.

Interne Fortbildungen (z.B. in Firmen, Behörden, Institute, Praxen und Kliniken)
Interne Veranstaltungen werden nur dann angerechnet, wenn sie von der ATF eine Anerkennung erhalten oder sie als Fortbildung für Tierärzte nach § 5 Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein eingestuft werden.

Fachzeitschriften/e-Learning
Die reine Lektüre kann nicht als Fortbildung anerkannt werden. Jedoch kann das erfolgreiche Absolvieren der Lernerfolgskontrolle von Fachzeitschriftenartikeln mit ATF-anerkannter Lernerfolgskontrolle oder anderer anerkannter e-Learning Angebote (Nicht-Präsenz-Fortbildung) auf die Fortbildungspflicht anerkannt werden.

Dissertation
Die Anfertigung der Dissertation kann nicht als Fortbildung anerkannt werden.

IV. Einsendung von Fortbildungsnachweisen

Die letzte Aktualisierung der Berufsordnung hinsichtlich des §  5 „Fortbildung“ haben wir zum Anlass genommen, das Verfahren für die Einreichung der Fortbildungsnachweise bei der Tierärztekammer anzupassen und zu vereinheitlichen.

Ab sofort werden nur jene Nachweise berücksichtigt und verrechnet,

  1. die seitens der Tierärztekammer explizit angefordert wurden (bitte sehen Sie von der unaufgeforderten Zusendung von Fortbildungsnachweisen ab!)
  2. die die Teilnahme an Veranstaltungen nachweisen, welche im angeforderten Zeitraum stattfanden,
  3. die von einer deutschen Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt wurden,
  4. die leserlich und im PDF-Format versendet wurden und auf denen die Fortbildungsstunden eindeutig aufgeführt Hinweis: Wir bitten Sie uns Nachweise weder im Original noch auf dem Postweg zukommen zu lassen,
  5. die chronologisch mithilfe des angehängten sowie auf unserer Internetseite veröffentlichten Nachweisformulars der Tierärztekammer eingereicht wurden.

Sollte die explizite Nennung der anerkannten Stunden auf Ihrem Nachweis fehlen, so sind diese bei der/dem jeweiligen Veranstalter:in eigenständig anzufordern und müssen von dieser/diesem auf der Teilnahmebescheinigung bzw. dem Zertifikat eindeutig vermerkt werden. Hinweis: Die Tierärztekammer Nordrhein ist eigens für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen auf Antrag von Veranstalter:innen heranzuziehen. Die Veranstalter von internen sowie externen Fortbildungsveranstaltungen nutzen hierfür bitte frühzeitig vor einer Veranstaltung unser Antragsformular. (Link)

Alternativ ist zwingend ein Programm beizufügen, dem die absolvierten Stunden eindeutig entnommen werden können. Die ausschließliche Zusendung von Programmheften, Tagesordnungspunkten, Rechnungen, Quittungen etc. ohne entsprechende Teilnahmebescheinigung reicht nicht aus.

Alle Einsendungen, welche den vorgenannten Punkten nicht entsprechen, bleiben von Seiten der Tierärztekammer Nordrhein unberücksichtigt und werden – ohne vorherige Rücksprache mit der/dem Einsender:in – datenschutzkonform vernichtet.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit, sowie die einmalige Zusendung der eingereichten Unterlagen obliegt dem alleinigen Verantwortungsbereich der/des einreichenden Kammermitglieds. Die Tierärztekammer Nordrhein behält sich die stichprobenartige Kontrolle zur Einhaltung der Fortbildungspflicht (oder im Einzelfall eine anlassbezogene Überprüfung) und – bei Nichteinhaltung der Nachweispflicht – die Umsetzung entsprechender berufsrechtlicher Konsequenzen vor.

In diesem Sinne bedanken wir uns für Ihr Verständnis, dass ab sofort nur noch Fortbildungsnachweise bearbeiten werden können, die gemäß der o. g. Vorgehensweise vollständig und mit dem Nachweisformulars bei uns eingereicht werden.

 

 

Kontrolldichte
In der Regel erfolgt die Überprüfung per Zufallsprinzip. Die Tierärztekammer Nordrhein behält sich vor, im Einzelfall eine anlassbezogene Überprüfung durchzuführen. Das unaufgeforderte Einsenden von Fortbildungsnachweisen ist nicht erwünscht!

 

Frist zur Erfüllung der Fortbildungspflicht
Sollten Sie feststellen, dass Sie die Anforderungen der jährlichen Fortbildungspflicht nicht erfüllen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der Tierärztekammer Nordrhein auf und vereinbaren Sie die weitere Vorgehensweise mit uns.

 

Berufsrechtliche Sanktionierung im Falle von Verstößen:
Die Ahndung von Verstößen läuft in demselben Verfahren ab wie bei allen sonstigen Verstößen gegen die Berufsordnung.

Bei auch teilweiser Nichterfüllung der Fortbildungspflicht wird der/die betroffene Tierarzt/Tierärztin aufgefordert, innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist nachträglich fehlende Fortbildungsstunden nachzuweisen. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist und andauernder Nichterfüllung werden weitere Maßnahmen durch die Tierärztekammer Nordrhein ergriffen.