Tierhalterbeschwerden – Schlichtungen

Sie haben das Gefühl, dass die Tierarztrechnung nicht stimmt oder Ihr Tier falsch behandelt wurde?

Zunächst sollten Sie selbst mit Ihrer Tierärztin bzw. Ihrem Tierarzt über die Behandlung sprechen, um beiden Seiten die Möglichkeit einzuräumen, Missverständnisse zu beseitigen. Auch wenn Sie Fragen zu Ihrer Tierarztrechnung haben, sprechen Sie Ihre behandelnde Tierärztin bzw. Tierarzt offen darauf an. Falls dies nicht erfolgreich ist, steht Ihnen selbstverständlich gegenüber Forderungen des Tierarztes der Rechtsweg offen.
Es gilt aber stets: Eine gütliche Einigung ist immer der beste Weg für alle Beteiligten.

Gutachterkommission:

Die Tierärztekammer Nordrhein hat keine Gutachterkommission eingerichtet, die eine tierärztliche Behandlung bewerten könnte. Die Kammer überprüft somit nicht die Notwendigkeit einer durchgeführten Therapie oder die Korrektheit einer Diagnose.

Sollte mit Abgabe der Stellungnahme keine Aufklärung Ihrer Beschwerde erfolgen, können Sie ein Schlichtungsgespräch beantragen. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen hierzu.

Der Tierhalter hat gegen die Tierärztekammer Nordrhein keinen Rechtsanspruch auf berufsrechtliches Einschreiten gegen einen bestimmten Tierarzt oder eine bestimmte Tierärztin.

Schlichtungen:

Gemäß Heilberufsgesetz NRW gehört es u. a. zu den Aufgaben der Kammer:
„[…] für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, […].“

In Nordrhein-Westfalen können sich Tierhalter mit einer Beschwerde an die jeweils zuständige Tierärztekammer wenden.
Für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf ist die Tierärztekammer Nordrhein zuständig.
In den übrigen Teilen die Tierärztekammer Westfalen-Lippe.

Ihre Beschwerde (Eingabe) muss schriftlich oder per E-Mail (info@tk-nr.de) eingereicht werden und sollte so kurz wie möglich formuliert sein. Bitte verzichten Sie auf ausschweifende oder emotionale Darstellungen, sondern schildern sachlich kurz und knapp was passiert ist und was Sie beanstanden. Auch muss uns Ihr Einverständnis (Formular) schriftlich mitgeteilt werden, damit wir Ihre Beschwerde im Original und ungekürzt an den betroffenen Tierarzt, bzw. die betroffene Tierärztin, weiterleiten dürfen und wir somit eine Stellungnahme zu Ihren Schilderungen anfordern können. Wir weisen darauf hin, dass unsere Prüfung nur berufsrechtliche Aspekte zum Gegenstand hat. Aus rechtlichen Gründen, gemäß § 5a Absatz 8 Heilberufsgesetz NRW, unter Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf vom 3 Mai 2019, dürfen wir keine Auskunft über etwaige berufsrechtliche Maßnahmen erteilen.

Schlichtungsordnung

1. Schlichtung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 Heilberufsgesetz

Aufgabe der Tierärztekammer ist es, bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind. Hierzu kann sie Stellungnahmen anfordern und, soweit berufs- bzw. standesrechtliche Vorschriften betroffen sind sowie veterinärmedizinische Handlungen bewertet werden sollen, ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn die streitenden Parteien damit einverstanden sind oder auf schriftlichen Antrag einer Partei, wenn die Tierärztekammer Nordrhein die Durchführung als zweckdienlich ansieht. Der Schlichtungsausschuss kann lediglich einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeiten unterbreiten, der nicht rechtsverbindlich ist. Dieser Vorschlag wird schriftlich fixiert und muss von beiden streitenden Parteien durch Unterschrift akzeptiert werden. Kann eine Einigung nicht erreicht werden, ist die Schlichtung als gescheitert anzusehen. In diesem Fall ist nur der zivile Rechtsweg möglich.

Sollten andere Instanzen zuständig sein, ist die Tierärztekammer Nordrhein zur Neutralität verpflichtet und muss sich jeglicher Stellungnahme enthalten, sofern sie nicht durch richterliche Anforderung hierzu aufgefordert wird. Das Schlichtungsverfahren wird vor einem von der Tierärztekammer Nordrhein zu bildenden Schlichtungsausschuss, unter Leitung der/des ständigen Ausschussvorsitzenden, durchgeführt.

Hinweis: Sollte bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig sein, wird die Kammer regelmäßig kein Schlichtungsverfahren mehr durchführen, da dieses u. a. der Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen dient.

Ziel und Sinn des Schlichtungsverfahrens ist, ein kostenintensives und belastendes Gerichtsverfahren durch eine außergerichtliche Einigung zu ersetzen.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betragen gemäß Tarifstelle 7 des Gebührentarif der Tierärztekammer Nordrhein 400,00 bis 700,00 €. Über die Aufteilung der Kosten entscheidet der Schlichtungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Kosten beinhalten ausschließlich den Aufwand der Kammer für die Durchführung einer Schlichtung. Rechtsanwaltskosten oder andere Kosten, die auf eigene Veranlassung einer der beiden Parteien anfallen (z.B. Gutachten, die nicht von der Kammer in Auftrag gegeben wurden o.ä.), sind von der beauftragenden Partei selbst zu tragen.

Die Einschaltung eines Rechtsbeistandes ist für die Durchführung der Schlichtung nicht erforderlich.

Über den Ausgang der Schlichtung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.

2. Zivilrechtliches Verfahren

Sie haben neben dem Antrag auf Schlichtung ebenfalls die Möglichkeit, zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Alle zivilrechtlichen Angelegenheiten und Vorwürfe, wie Schadenersatz, Minderung von Honoraransprüchen, Anerkennung von Fehlbehandlungen, Beleidigung, Verleumdung, Betrug und andere dem Tierarzt zur Last gelegte Vorwürfe, die Gegenstand einer Auseinandersetzung sind, müssen dann vor einem ordentlichen Gericht ausgefochten werden. Wie oben bereits ausgeführt, schließt ein laufendes gerichtliches Verfahren ein Schlichtungsverfahren aus.

Rechnungsprüfung:

Über die voraussichtlichen Kosten von notwendigen  Untersuchungen sowie Behandlungen wird Sie Ihr Tierarzt gerne informieren. Ein Kostenvoranschlag ist in der tierärztlichen Praxis jedoch nicht möglich, da sich tierärztliche Behandlungen und Eingriffe individuell nach dem Zustand des Tieres richten.

Generell ist zur Liquidation Tierärztlicher Leistungen zu sagen, dass den Tierärzten für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Arzneimittelentgelt und Auslagen etc.) zustehen, die zwingend gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) abzurechnen sind. Sie finden diese unter dem LINK: https://bundestieraerztekammer.de/tierhalter/got/

Die tierärztliche Leistung wird auf Basis eines Dienstvertrages erbracht. Es handelt sich beim tierärztlichen Honorar  nicht um ein Erfolgshonorar. Es steht dem Tierarzt für seine erbrachte Leistungen zu, auch wenn sich einmal der erhoffte Behandlungserfolg nicht einstellen sollte.

Gemäß § 7 Absatz 4  der Gebührenordnung für Tierärzte ist eine nach der GOT aufgeschlüsselte Rechnung zu erstellen.

Eine so aufgeschlüsselte Rechnung kann durch uns auf Ihren Wunsch hin auf Übereinstimmung mit der GOT überprüft werden. Bitte beachten Sie dabei, dass die Rechnungsprüfung kostenpflichtig ist. Die Gebühren belaufen sich je nach Umfang zwischen 20,00 und 100,00 €.
Antragsformular für eine Rechnungsüberprüfung 
Die Tierärztekammer Nordrhein hat keine Gutachterkommission eingerichtet, die eine tierärztliche Behandlung bewerten könnte. Die Kammer überprüft somit nicht die Notwendigkeit einer durchgeführten Therapie oder die Korrektheit einer Diagnose.

Sollten Sie eine weitere, spezifizierte Klärung wünschen, ist es erforderlich, dass wir den betroffenen Tierarzt zur Stellungnahme auffordern. Hierzu benötigen wir die schriftlichen Formulierung Ihrer Beanstandung (Eingabe) sowie Ihr schriftliches Einverständnis, diesem Tierarzt Ihre ungekürzte Eingabe zur Stellungnahme vorlegen zu dürfen

Behandlungskosten für ein verletztes Fund- oder Wildtier:

Einen honorarpflichtigen Dienstvertrag mit dem Tierarzt geht auch derjenige ein, der für ein verletzt aufgefundenes Wild- oder herrenloses Fundtier tierärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wer in einem solchen Fall letztendlich die Kosten zu tragen hat, ist nicht immer klar, denn eine bundeseinheitliche Regelung gibt es dafür leider nicht.