Bundestag: Antrag auf Rücknahme der GOT scheitert

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Kategorie: Aktuelles Tierärzte, Aktuelles Tierhalter

UPDATE, 17.01.2024: Im Dezember 2023 stellten Abgeordnete der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag u. a. den Antrag auf Rücknahme der Änderungen zur Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT), welche seit dem 22.11.2022 für alle Angehörigen der Tierärzteschaft in Deutschland verbindlich gilt, s. Drucksache 20/9746 vom 12.12.2023 bzw. die begleitende Kurzmeldung vom 14.12.2023.

Der Deutsche Bundestag informiert mit einer weiteren Kurzmeldung vom 17.01.2024, dass der besagte Antrag im zuständigen Fachausschuss für Ernährung und Landwirtschaft abgelehnt worden sei.

ERSTBEITRAG, 04.07.2023: Mit der Kleinen Anfrage vom 20.06.2023 wurde die Bundesregierung von Bundestagsabgeordneten zur Beantwortung von dreizehn Fragen aufgefordert, die sich überwiegend kritisch mit der GOT befassen.

Die Antwort namens der Bundesregierung erfolgte mit Schreiben des fachlich zuständigen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 04.07.2023. Besagte Antwort wurde am 11.07.2023 an die Bundestagsabgeordneten verteilt und ist seit dem 12.07.2023 über das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags abrufbar.

In der begleitenden Pressemitteilung vom 12.07.2023 wird festgestellt, wir zitieren auszugsweise: „[…] Eine Abschaffung der Gebührenordnungen für Tierärzte […] verfolge die Bundesregierung nicht. […]“

Das Gegenteil sei der Fall.

Ergänzend heißt es in der Pressemitteilung: „[…] die GOT gelte als Steuerungsinstrument zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes, mit dem „die Attraktivität der kurativen tierärztlichen Tätigkeit erhalten und damit eine möglichst flächendeckende Tierversorgung auch durch kleine und mittlere Tierarztpraxen gewährleistet werden soll“, […].“

In ihrer Antwort (Ziffer 3.) stellt die Bundesregierung nochmals klar, dass die GOT von der EU-Kommission intensiv geprüft worden sei. Ohne Beanstandungen, d. h. die GOT ist mit europäischem Recht vereinbar. Die Bundesregierung stellt insbesondere klar, dass aus dem vorstehenden Grund keine Notwendigkeit bestehe, zur GOT weiteren juristischen Rat einzuholen.

Schließlich (Ziffer 5.) erläutert die Bundesregierung den Regelungszweck der sog. Hausbesuchsgebühr, Anlage zu §§ 1 f. GOT, Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen, laufende Nummern 40 f. Sie verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Klarstellung/Einordnung der Bundestierärztekammer e. V. (BTK) zu diesem Thema (Titel: „Hausbesuchsgebühr bei Pferden“).

Rechtsgrundlagen:
Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte in der seit 22.11.2022 geltenden Fassung: Link.

Quellen:
Kurzmeldung des Deutschen Bundestags vom 17.01.2024: Link.
Kurzmeldung des Deutschen Bundestags vom 14.12.2023: Link.
Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12.07.2023: Link.
Antwort der Bundesregierung vom 04.07.2023 (Drucksache 20/7562): Link.
Kleine Anfrage vom 20.06.2023 (Drucksache 20/7317): Link.
Klarstellung/Einordnung der BTK zur „Hausbesuchsgebühr bei Pferden“: Link [kein Direktlink].

Bild: Pixabay

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