UPDATE, 2. Oktober 2024: Der Wortlaut des Entwurfs der Satzung zum Erlass der Tierärztliche Notfalldienstordnung ist ab sofort auf der Homepage der Tierärztekammer Nordrhein abrufbar.
UPDATE, 8. Februar 2024: Das Vierte Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes wurde am Donnerstag, 8. Februar 2024, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. Ausgabe 2024 Nr. 4 vom 8. Februar 2024, Seite 75 bis 86) verkündet. Mit dem besagten Gesetz wird u. a. die Rechtsgrundlage für den tierärztlichen Notfalldienst im Heilberufsgesetz eingeführt. Das Änderungsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, d. h. mit Freitag, 9. Februar 2024. Im Übrigen gelten unverändert die Ausführungen in unserem Erstbeitrag vom 5. Februar 2024.
ERSTBEITRAG, 5. Februar 2024: Die Kammerversammlungen der beiden Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen beschlossen jeweils mit deutlicher Mehrheit, eine Änderung des Heilberufsgesetzes dahingehend anzustreben, dass die Tierärztekammern ermächtigt werden, eine tierärztliche Notfalldienstverpflichtung über eine Notfalldienstordnung vorzusehen.
Der entsprechende Gesetzentwurf wurde eingehend mit den zuständigen Stellen, d. h. insbesondere mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, erörtert und als Teil eines größeren Gesetzesänderungsvorhabens in den Landtag Nordrhein-Westfalen eingebracht.
Am 24. Januar 2024 wurde der Entwurf vom 14. September 2023 (Drucksache 18/5940) in der geänderten Fassung gemäß Beschluss des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Drucksache 18/7779) im Landtag verabschiedet.
Das Änderungsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es ist davon auszugehen, dass dies zeitnah geschieht.
Die wichtigsten Punkte, welche die Schaffung der Rechtsgrundlage für einen tierärztlichen Notfalldienst betreffen, verlinken wir in diesem Text.
Als Grundsatz müssen zukünftig alle Mitglieder der Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen, die ihren Beruf in einer Praxis mit angeschlossener tierärztlicher Hausapotheke ausüben, am Notfalldienst teilnehmen. Ziel ist es, den mit der Erbringung von Notfalldienstleistungen verbundenen Aufwand solidarisch auf möglichst viele Schultern zu verteilen.
Das Nähere, auch zu den Ausnahmetatbeständen, wird in den jeweiligen Notfalldienstordnungen der Kammern geregelt.
Mit der Ausarbeitung wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern beider Tierärztekammern, bereits im Sommer 2022 beauftragt. Diese soll die Notfalldienstordnungen bis zu den nächsten Sitzungen der Kammerversammlungen erarbeiten. Es ist damit zu rechnen, dass diese Satzungen Anfang 2025 in Kraft treten.
Der Regelung eines tierärztlichen Notfalldienstes in einer Notfalldienstordnung bedarf es nicht, wenn und soweit eine Notfallversorgung auch durch kollegiale Übereinkunft sichergestellt werden kann. Dies sieht das geänderte Heilberufsgesetz ausdrücklich in § 31 Absatz 2a Satz 3 vor.
Dies bedeutet: Alle Kammermitglieder sind aufgerufen, bis zum Inkrafttreten der Notfalldienstordnungen, d. h. während des laufenden Jahres 2024, kollegiale Vereinbarungen abzuschließen und einzuhalten, welche die Organisation der Notfalldienste vor Ort regeln.
Die Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen bedanken sich ausdrücklich bei allen Mitgliedern, die sich seit jeher aktiv in den Notfalldienst eingebracht haben. Soweit ausreichende Strukturen bestehen, zum Beispiel in Form funktionierender Notdienstringe, muss sich an deren bewährter Umsetzung nichts ändern. Diese können gerne als Vorbild für die Gründung neuer Notdienstringe dienen, zu denen sich Kammermitglieder in einer Region zusammenschließen.
Die Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen sind überzeugt, dass die Schaffung der tierärztlichen Notfalldienstpflicht der richtige Schritt ist, um gemeinsam eine regionale Notfalldienstversorgung sicherzustellen, die auf alle berufsaktiven Kammermitglieder verteilt wird und dem Tierschutz dient.