Informationspflichten für Tierarztpraxen

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Kategorie: Aktuelles Tierärzte

Am 17. Mai 2010 tritt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft.
Diese legt elf Informationspflichten sowie die Verpflichtung zur Preisangabe fest, die auch von Praxen und Kliniken immer erfüllt werden müssen.
Außerdem enthält sie vier weitere Informationspflichten, welche auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationspflichten sind nicht gänzlich neu, sie bestehen großteils bereits heute. Dies gilt beispielsweise für die Information über die ggf. verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Wenn diese Informationen nicht oder nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Feldbuße geahndet wird. Beachten Sie bitte auch, dass kostenpflichtige Abmahnungen drohen können.
Die erforderlichen Informationen müssen nur einmal zur Verfügung gestellt werden. Es bleibt offen, in welcher Art und Weise dies geschieht. So kann jede Praxis die am wenigsten belastende Art und Weise wählen. Am einfachsten ist vermutlich eine Bereitstellung auf der Homepage (Website), möglich ist aber auch der Aushang in der Praxis oder der Druck von Broschüren bzw. Flyern.
In § 2 der DL-InfoV werden die Informationen aufgezählt, die immer zur Verfügung stehen müssen:
Familien und Vorname (bei rechtsfähigen Personengesellschaften bzw. bei juristischen Personen die Firma mit Angabe der Rechtsform)
die Anschrift der Praxis sowie Telefonnummer, E-Mail-Adressen sowie Faxnummer
falls eingetragen: Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister mit Angabe des Registergerichts und der Registernummer*
Name und Anschrift der Approbationsbehörde
die Umsatzsteueridentifikationsnummer
die gesetzliche Berufsbezeichnung (Tierarzt/Tierärztin bzw. Fachtierarzt/-tierärztin für…) samt Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die zuständige Kammer
die ggf. verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen*
sonstige verwendete Vertragsklauseln*
falls gegeben, Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen*
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, wenn diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben*
Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung
In § 3 finden sich vier weitere Informationspflichten, die auf Anfrage erfüllt werden und in allen Informationsunterlagen (falls vorhanden) enthalten sein müssen:
Verweis auf die berufsrechtliche Regelung (z. B. die Bundestierärzteordnung** und das jeweilige Heilberufsgesetz des
Landes) sowie einen Hinweis, wie diese zugänglich sind (beispielsweise durch einen Verweis auf das Internet)
Angaben zu evtl. bestehenden multidisziplinären Tätigkeiten* bzw. Angaben zu einer etwaigen Gemeinschaftspraxis
Hinweis auf die Berufsordnung der jeweils zuständigen Landes-/Tierärztekammer und eine Adresse, wo diese elektronisch abgerufen werden kann
Angaben einer Schlichtungsstelle sowie Informationen über diese, falss eine solche von der zuständigen Tierärztekammer
auf Landesebene eingerichtet wurde.
Zu den Einelheiten der Informationspflichten des § 3 kann die zuständige Landes-/Tierärztekammer nähe Informationen Bereitstellen.
§ 4 der Verordnung betont die Verpflichtung zur Preisangabe. Alle Praxen bzw. Kliniken sollten daher einen Hinweis auf die Gebührenordnung für Tierärzte*** anbringen.
Des Weiteren legt die Verordnung in § 5 fest, dass eine Praxis keine Behandlungsbedingungen stellen darf, welche diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsbürgerschaft oder dem Wohnsitz des Kunden beruhen.
Die vollständige Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2010 Teil I Nr 11 S. 267ff.
RAin Dr. K. Freytag, BTK-Geschäftsführerin

*     entfällt bei tierärztlichen Praxen in der Regel

**    in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt durch die Verordnung vom
       11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882) geändert
***  vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691 ff), unter Berücksichtigung der 1. Verordnung zur Änderung der GOT vom
       27. April 2005 (BGBl. I S. 1160) sowie der 2. Verordnung zur Änderung der GOT vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1105 ff)
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