Wichtige Hinweise zur Neuregelung der zum 1. April 2020 in Kraft tretenden Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein

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Kategorie: Aktuelles Kammer

Die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe haben jeweils in ihren Kammerversammlungen im Jahr 2019 eine Neufassung ihrer Weiterbildungsordnungen beschlossen. Neugefasst wurde insbesondere der allgemeine Teil der Weiterbildungsordnungen. Dieser ist nunmehr in beiden Tierärztekammern identisch und angelehnt an die Musterweiterbildungsordnung der Bundestierärztekammer. Die neue Weiterbildungsordnung trat in Nordrhein am 1. April 2020 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen werden weiter unten zusammengefasst.

Besonders hervorzuheben ist, dass ab dem 01. April 2020 eine zwingende Anzeigepflicht vor Beginn der Weiterbildung besteht.

Ferner erhielten alle Weiterzubildenden, die sich in einer Weiterbildung befanden, aber bislang keine Anzeige vorgenommen hatten, die Möglichkeit, dies noch bis spätestens zum 30. September 2020 nachzuholen.

Die Musterformulare für die Anzeige und Vereinbarung über die Weiterbildung finden Sie nebenstehend im Downloadbereich.

Zu den wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

Anzeigepflicht: Der Beginn der Weiterbildung ist der Tierärztekammer zwingend vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Beginn der Fortsetzung einer Weiterbildung. Zeiträume, die vor der schriftlichen Anzeige liegen, werden nicht als Weiterbildungszeiten anerkannt, es sei denn, es handelt sich um Weiterbildungszeiten außerhalb des Kammerbereichs. Eine rückwirkende Anerkennung von Weiterbildungszeiten ist daher nicht mehr möglich. (Es galt allerdings eine Übergangsfrist von sechs Monaten für diejenigen, die sich bei Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befanden. D. h. gegebenenfalls bislang nicht angezeigte Weiterbildungen konnten in Nordrhein bis zum 30. September 2020 nachträglich angezeigt werden.) Änderungen in Bezug auf die Weiterbildung, zum Beispiel Unterbrechungen und der Wechsel in Teilzeit, sind ebenfalls anzeigepflichtig.

Teilzeitweiterbildung: Eine Weiterbildung in Teilzeit, die 50 v. H. einer Vollzeitweiterbildung entspricht, ist grundsätzlich möglich. Teilzeitweiterbildungen mit einem Anteil unterhalb von 50 v. H. bedürfen einer Einzelfallprüfung. In jedem Fall verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend. In Bezug auf den Weiterbildungsermächtigten wird eine Teilzeittätigkeit ebenfalls ermöglicht. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsermächtigte ist jedoch nur möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist.

Anrechenbarkeit von Fortbildungsstunden: Die in den Weiterbildungsgängen vorgeschriebenen Fortbildungsstunden sind grundsätzlich während der Weiterbildungszeit zu absolvieren und dürfen, vom Datum der Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung gesehen, nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Fortbildungsstunden, die vor der Anzeige der Weiterbildung liegen, werden nicht anerkannt.

Wechsel der Weiterbildungsstätte: Die grundsätzliche Pflicht zum Wechsel der Weiterbildungsstätte – einschließlich einzelfall- und antragsabhängiger Ausnahmemöglichkeit – wird beibehalten. Neu ist, dass die Weiterbildungsordnung im Fall der als Weiterbildungsstätten zugelassenen Tierärztlichen Kliniken von vornherein eine solche Ausnahme regelt, d. h. hier entfällt die Wechselpflicht.

Anerkennung ausländischer Weiterbildungen: Ebenfalls enthält die Weiterbildungsordnung detaillierte Regelungen zur Anerkennung ausländischer Weiterbildungen (§§ 16 ff.). Die Anerkennung ist bei der Tierärztekammer Nordrhein zu beantragen.

Neue Weiterbildungsgänge: Bei Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen, die neu eingeführt werden, kann auf Antrag die Zulassung zur Prüfung erteilt werden, sofern die Person nachweislich mindestens die doppelte Mindestdauer der Weiterbildungszeit regelmäßig in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich tätig war. Ebenfalls sind die Weiterbildungsinhalte des neu eingeführten Weiterbildungsgangs zu erfüllen. Auf diese Regelung kann nur zurückgegriffen werden, wenn dies der Tierärztekammer innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der neuen Bezeichnung mitgeteilt wird. Die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung müssen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen.

Weiterbildung in eigener Praxis: In Bezug auf die Weiterbildung in eigener Praxis erfolgt künftig eine Überprüfung der Praxis auf Vergleichbarkeit mit einer Weiterbildungsstätte durch die Tierärztekammer. Die Weiterbildungszeit beginnt erst mit festgestellter Vergleichbarkeit.

Hinweise zum Fachtierarzt für Pferde: Mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein wurde die Verpflichtung zur Absolvierung der Module bei der Weiterbildung zum Fachtierarzt für Pferde abgeschafft. Die Module können selbstverständlich weiterhin fakultativ absolviert werden. Die Module werden auf die nachzuweisenden Fortbildungsstunden angerechnet. Tierärztinnen/Tierärzte die sich bereits in der Weiterbildung befinden, sind ebenfalls nicht mehr an die Modulpflicht gebunden und können die Weiterbildung nach den derzeit geltenden Voraussetzungen fortsetzen.

Ansprechpartner für Fragen: Tierärztekammer Nordrhein, Sachbearbeitung für das Fachtierarztwesen.

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