Kein Anspruch auf Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

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Kategorie: Aktuelles Tiermedizinische Fachangestellte

Seit dem 15. März 2023 können Studierende und Fachschüler:innen die Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro beantragen.

Grundlage hierfür ist das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) [Fn. 1].

Die Tierärztekammer Nordrhein erreichen verstärkt Anfragen, ob Auszubildende zur bzw. zum Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA) ebenfalls anspruchsberechtigt sind.

Dies ist nach unserer Einschätzung nicht der Fall.

Begründung:

Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst, wie einleitend angedeutet,

  • Studierende an einer Hochschule,
  • Schüler:innen in Fachschulklassen/Berufsfachschulklassen deren Besuch entweder eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt oder die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln – das geschieht in beiden Fällen regelmäßig über ein Berufskolleg -, sowie
  • Schüler:innen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen, gemeint sind hiermit zum Beispiel Ergänzungsschulen, nichtstaatliche Hochschulen oder nichtstaatliche Akademien.

Bei der Ausbildung zur bzw. zum TFA handelt es sich um eine sogenannte duale Ausbildung, die durch den Besuch einer Berufsschule begleitet wird. Schüler:innen von Berufsschulen gehören nicht zu dem den vorstehenden Katalog der Anspruchsberechtigten.

Hinweis: Auszubildende zur bzw. zum TFA dürften bereits im Herbst 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von brutto 300 Euro erhalten haben.

[1] Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG): Link.

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