Equidenpass

Zurück zu Aktuelles
Kategorie: Aktuelles Tierhalter

Mit der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18.April 2000 sind die den Equidenpass betreffenden geänderten EG-rechtlichen Vorschriften in nationales Recht übernommen worden. Im Abschnitt 10 e, § 24 k, der am 01. Juli 2000 in Kraft trat, bestimmt die genannte Verordnung, dass „Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind, oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden dürfen, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind,…“.

Somit ist ab dem 01.07.2000 für alle Pferde (auch Freizeitpferde), Ponys, Esel etc. ein Equidenpass auszustellen.

Die zuständige Behörde hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) offiziell beauftragt, die Equidenpässe auszustellen (§ 24 k Satz 3 Viehverkehrsordnung). Der Tierhalter hat hierzu einen Antrag (schriftlich oder telefonisch) für jedes einzelne Pferd bei der FN zu stellen. Der Antragsteller erhält einen Vordruck, den er ausgefüllt wieder an die FN zurücksendet. Wesentlicher Bestandteil dieses Vordruckes ist die exakte Erfassung des Signalements des jeweiligen Pferdes durch einen Tierarzt. (Fotos können von der FN eingescannt werden). Per Nachnahme wird dem Tierhalter dann der Equidenpass zugesandt. Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und dort eingetragen werden können, erhalten einen roten Pass. Alle anderen Equiden, einschl. Sportpferde, erhalten einen grünen Pass. Diese Pässe gelten lebenslang. Eine besondere Kennzeichnung (Brand/Chip) ist im Sinne dieser Verordnung nicht vorgeschrieben.

Das Brennen oder das Setzen eines Transponders wird von der FN nur bei Turnierpferden verlangt.

Der ab 01.07.2000 vorgeschriebene Equidenpass ist um das Kapitel IX (Arzneimittelbehandlung) erweitert. Für die bereits vor dem 01.07.2000 ausgestellten Pässe ist dieser Zusatz „Arzneimittelbehandlung“ als Einlegeblatt beizufügen. In diesem Kapitel hat der Besitzer einzutragen, ob das Pferd geschlachtet werden soll oder nicht. Die Festlegung „Keine Schlachtung“ ist unwiderruflich und gilt auch für evtl. Folgebesitzer. Sofern sich der Besitzer für die Option „Schlachtung“ entscheidet, sind die Arzneimittelbehandlungen einzutragen. Wenn im Equidenpass „Keine Schlachtung“ eingetragen ist, können Pferde auch mit Tierarzneimitteln behandelt werden, die z.B. in Anhang IV der VO 2377/90 EG stehen und für Lebensmitteltiere verboten sind.

Die Führung eines sog. „Bestandsbuches“ bezieht sich ausschließlich auf Lebensmitteltiere. Tierhalter, die Pferde halten mit der Eintragung „Keine Schlachtung“ im Equidenpass, brauchen auch kein Bestandsbuch zu führen. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 10.August 2001 (BGBl Teil I Nr. 42 vom 21.August 2001) ist auf Nichtlebensmitteltiere nicht anzuwenden. Der Tierarzt hat die Wartezeit, die für diese Arzneimittel festgelegt sind, einzutragen. Sofern nicht auf einem Fertigarzneimittel eine Wartezeit für die betreffende Tierart angegeben ist, darf die festzulegende Wartezeit gem. § 12 a, Abs.2 TÄHAV bei Pferden 28 Tage nicht unterschreiten.

Hingewiesen werden soll hier noch auf den § 24 b der Viehverkehrsordnung, wonach Halter von Einhufern der zuständigen Behörde (Veterinäramt) die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Einhufer, ihre Nutzungsart und ihren Standort anzeigen müssen. Ebenfalls besteht eine Meldeverpflichtung gegenüber der Tierseuchenkasse.

Zurück zu Aktuelles