Die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (BO) enthält eine Vielzahl von Vorschriften und Hinweisen, die im Zusammenhang mit der Niederlassung als praktizierender Tierarzt im Bereich der Tierärztekammer Nordrhein zu beachten sind. Die folgende Kurzinformation, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, soll einige notwendige Hinweise und weitere Anhaltspunkte für die nicht abhängige, freiberufliche tierärztliche Berufsausübung geben. Im konkreten Einzelfall sind jedoch immer die Einzelbestimmungen maßgebend. Weitere Auskünfte in allen Fragen im Zusammenhang mit einer Niederlassung erteilt die Geschäftsstelle der Tierärztekammer Nordrhein.
1. Standort der Praxis
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Eine Praxis muss einen festen Standort haben.
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Weitere Praxisstandorte sind nur erlaubt, wenn dort mindestens eine Tierärztin/ein Tierarzt hauptberuflich tätig ist.
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Für jede zusätzliche Praxis brauchen Sie eine Genehmigung der Tierärztekammer.
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Behandlungen außerhalb der Praxis (z. B. in fremden Räumen) sind nicht erlaubt, außer bei Hausbesuchen oder Notfällen.
2. Meldepflicht bei Veränderungen
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Ort und Zeitpunkt der Praxiseröffnung sowie jede Änderung (z. B. Umzug oder Schließung) müssen sofort der Tierärztekammer gemeldet werden.
3. Praxis in Form einer Firma (z. B. GmbH)
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Sie dürfen Ihre Praxis in Form einer juristischen Person des Privatrechts (im folgenden auch kurz: „Gesellschaft“) führen. Beachten Sie dabei bitte, dass nicht alle Rechtsformen berufsrechtlich zulässig sind.
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Gründung, Änderung oder Auflösung der Gesellschaft müssen unverzüglich gemeldet werden.
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Geschäftsführerverträge und Gesellschaftsverträge sind bei der Kammer vorzulegen.
4. Beratung bei Verträgen
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Bevor Sie Verträge unterschreiben können Sie sich von der Tierärztekammer beraten lassen.
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Ausgenommen sind Verträge mit Behörden oder im öffentlichen Dienst.
5. Praxisschild
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Das Schild darf nur am Praxissitz angebracht werden.
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Es muss den Namen des Tierarztes enthalten.
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Weitere Angaben wie:
- Berufsbezeichnung
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Spezialisierungen (z. B. Kleintierpraxis)
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Sprechzeiten
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Kontaktinfos
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ggf. Privatadresse (wenn außerhalb der Praxis).
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Das Schild darf beleuchtet, aber nicht zu auffällig oder werblich gestaltet sein.
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Zusätzliche Bezeichnungen der Tierarztpraxis (z. B. „Kleintierpraxis in der kleinen Gasse “) brauchen eine Genehmigung.
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Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur genannt werden, wenn besondere Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Kammer. Der ausgewiesene Tätigkeitsschwerpunkt muss zusammen mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt […]“ geführt werden. Das Führen eines Tätigkeitsschwerpunkts ist unzulässig, sofern er mit Bezeichnungen, die gemäß Weiterbildungsordnung erworben werden können (Fachtierarzttitel bzw. Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen) verwechselt werden kann.
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Ein offizielles Praxis-Logo darf ohne Genehmigung verwendet werden.
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Weitere Schilder (z. B. Wegweiser) müssen von der Kammer genehmigt werden.
6. Beschriftung von Drucksachen und Fahrzeugen
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Für Briefpapier, Stempel, Visitenkarten etc. gelten dieselben Regeln wie für das Praxisschild.
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Ein Logo darf verwendet werden, wenn es keine Werbung enthält.
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Auch das Praxisfahrzeug darf zurückhaltend beschriftet sein.
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Wegbeschreibungen zur Praxis sind erlaubt.
7. Bautafel bei Praxisumbau
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Wenn Sie neu bauen oder umbauen, darf das Bauschild keine Werbung enthalten.
8. Hausapotheke
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Informationen zur Einrichtung und Führung stehen in der Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV).
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Die Apotheke muss bei dem für den Praxisstandort örtlich zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
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Für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr (BtM) müssen Sie sich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bonn, melden. Über die dem BfARM angeschlossene Bundesopiumstelle müssen Sie eine Betäubungsmittelnummer beantragen.
9. Anmeldung beim Veterinäramt
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Vor der Praxiseröffnung müssen Sie sich bei dem für den Praxisstandort örtlich zuständigen Veterinäramt anmelden und Ihre Approbation (Zulassung) vorlegen.
10. Beiträge und Versicherungen
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Mit der Selbstständigkeit ändern sich auch Ihre Beiträge beim Versorgungswerk.
Wenden Sie bei Fragen bitte sich an:Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein
Benrather Str. 8, 40213 Düsseldorf
Tel: 0211 13902-800 -
Als selbstständiger Tierarzt sind Sie nicht mehr pflichtversichert bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (kurz: „Berufsgenossenschaft“ oder „BGW“), Hamburg, – können sich aber freiwillig versichern.
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Ihre Mitarbeiter sind weiterhin pflichtversichert.
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Innerhalb von 1 Woche nach Praxiseröffnung müssen Sie Ihre Praxis bei der BGW formlos anmelden.
11. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
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Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie für deren sicherheitstechnische und medizinische Betreuung sorgen.
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Sie können:
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Externe Dienste beauftragen oder
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die Betreuung selbst organisieren (nach Teilnahme z. B. an einem Seminar der Kammer).
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12. Röntgengeräte
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Wenn Sie ein Röntgengerät verwenden wollen, brauchen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Bezirksregierung (Arbeitsschutzabteilung). Abhängig vom Praxisstandort handelt es sich hierbei entweder um die Bezirksregierung Düsseldorf oder die Bezirksregierung Köln. Hinweis: In beiden Fällen ist das Ressort „Strahlenschutz“ üblicherweise dem „Dezernat 55“ angeschlossen.
13. Versicherungen
Empfohlene Versicherungen:
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Berufshaftpflichtversicherung (gesetzliche Pflicht!)
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Versicherung für Praxiseinrichtung
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Praxisunterbrechungsversicherung
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Außerdem: Kranken-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherung
14. Ausbildung
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Sie dürfen in Ihrer Praxis Tiermedizinische Fachangestellte (TFA) ausbilden.
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Die Ausbildung dauert 3 Jahre (duales System).
Die Geschäftsstelle der Tierärztekammer Nordrhein hilft Ihnen bei allen Fragen rund um die Niederlassung – z. B. Genehmigungen, Beratung, Seminare.
Gesetzliche Grundlagen:
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Heilberufsgesetz (HeilBerG)
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Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
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Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV))
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Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
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Sozialgesetzbücher
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Berufsbildungsgesetz (BBiG)