An dieser Stelle veröffentlicht die Tierärztekammer Nordrhein geplante Satzungen bzw. Änderungen der Kammersatzungen, sofern die Satzungen/die Änderungsvorschläge Vorschriften betreffen, welche den Zugang zum tierärztlichen Beruf oder dessen Ausübung beschränken. Dabei können Vorschläge die Änderung bestehender Vorschriften oder die Einführung neuer Vorschriften zum Gegenstand haben.
Falls die zuständigen Kammergremien beschließen, dass entsprechende Änderungsvorschläge den Mitgliedern der Kammerversammlung der Tierärztekammer Nordrhein zur Entscheidung vorzulegen sind, werden diese Änderungen vor der jährlichen Sitzung der Mitglieder der Kammerversammlung auf der Internetseite der Tierärztekammer Nordrhein eingestellt.
Geplante Satzungen bzw. Satzungsänderungen:
Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in Nordrhein-Westfalen (Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz – VHMPG NRW) vom 30. Juni 2020 (GV. NRW S. 672), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258) sind Entwürfe, mit denen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder geändert werden sollen, welche die Aufnahme eines reglementierten Berufs, dessen Ausübung oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, von der für das jeweilige Berufsrecht federführenden Stelle, im vorliegenden Fall von der Tierärztekammer Nordrhein, zur Information der Öffentlichkeit in das Internet einzustellen.
Vor diesem Hintergrund informiert die Tierärztekammer Nordrhein hiermit:
Die Tierärztekammer Nordrhein wird in der konstituierenden Kammerversammlung am 9. November 2026 über die weiter unten dargestellten Satzungsentwürfe beraten und beschließen.
Um den Einstieg in die jeweilige Änderungssatzung zu erleichtern, beginnen wir nachfolgend mit einer Zusammenfassung, mit welcher wir die wichtigsten Regelungen der Satzung erläutern. Danach folgt der Wortlaut des Satzungsentwurfs.
1. ENTWURF: Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung
1.1.
Übersicht zu den Änderungen im Paragrafenteil:
Keine.
1.2.
Übersicht zu den Änderungen der Anlage A zur Weiterbildungsordnung (Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen):
Fachtierarzt für Klinische Laboratoriumsdiagnostik:
Anrechenbare Weiterbildungszeiten
Angleichung an die entsprechende Vorlage der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundestierärztekammer e. V. (im Folgenden kurz: BTK-Vorlage).
Wissensstoff
Geringfügige Änderungen: Angleichung an BTK-Vorlage.
Fachtierarzt für Pathologie:
Weiterbildungsgang
Neustrukturierung der Weiterbildungsstätten und Anrechnungsmöglichkeiten.
Fortbildungen
Erhöhung des Fortbildungsumfangs von 160 auf 200 Stunden.
Wissensstoff
Umfassende Überarbeitung: Angleichung an BTK-Vorlage.
Weiterbildungsstätten
Redaktionelle Neuordnung und Anpassung an BTK-Vorlage.
Kategorien bleiben inhaltlich weitgehend erhalten.
Leistungskatalog
Erhöhung der geforderten Fallzahlen: von insgesamt mindestens 500 auf mindestens 2.000 Verrichtungen.
Fachtierarzt für Versuchstierkunde:
Anrechenbare Weiterbildungszeiten
Angleichung an BTK-Vorlage.
Wissensstoff
Umfassende Überarbeitung: Angleichung an BTK-Vorlage.
Neu berücksichtigt: 3R-Prinzip (Replacement, Reduction, Refinement).
Leistungskatalog
Vollständig überarbeitet und deutlich detaillierter strukturiert.
Dokumentation
Aufnahme von Regelungen für Fallberichte und Falldokumentationen.
1.3.
Übersicht zu den Änderungen der Anlage B zur Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (Zusatzbezeichnungen):
Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren:
Weiterbildungszeit
Übernahme der regulären Formulierung zur Weiterbildung in eigener Praxis (§ 4).
Fallberichte
Bisher: 5 ausführliche Fallbeschreibungen und 25 Kurzberichte,
Neu: 15 ausführliche Fallberichte.
Fortbildungen
Erhöhung des Fortbildungsumfangs von 60 auf 80 Stunden.
Korrektur im Anlagentext („Physiotherapie/Rehabilitation“ statt irrtümlich „Kardiologie“).
1.4.
Wortlaut des Satzungsentwurfs:
„Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 20. Dezember 2019
vom [DATUM]
Aufgrund des § 42 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Nordrhein am 4. November 2026 die folgende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung vom 20. Dezember 2019 (Deutsches Tierärzteblatt, März 2020, Beilage), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 28. November 2025 (Deutsches Tierärzteblatt, Januar 2026, Seite 107 ff.), beschlossen:
Artikel I
1. Anlage A wird wie folgt geändert:
a) Die Anlage „Fachtierarzt für Klinische Laboratoriumsdiagnostik“ wird wie folgt geändert:
aa) Ziffer I. wird wie folgt gefasst:
„I.) Aufgabenbereich:
Das Gebiet umfasst die hämatologische, biochemische, serologische, molekularbiologische, zytologische und parasitologische Diagnostik von Haustiererkrankungen.“
bb) In Ziffer III.) wird der Punkt A.2.) wie folgt gefasst:
„A.2.)
Auf die Weiterbildung können angerechnet werden:
• Weiterbildungszeiten zum Fachtierarzt für Bakteriologie und Mykologie, Innere Medizin, Mikrobiologie, Virologie, Parasitologie, Pathologie bis zu 1 Jahr
• Weiterbildungszeiten zum Fachtierarzt für Epidemiologie, Informationstechnologie, Molekulargenetik/Gentechnologie und Immunologie bis zu 6 Monate
Die Tätigkeit in den einzelnen Einrichtungen darf jeweils zwei Monate nicht unterschreiten. Die Gesamtanrechnungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.“
cc) Ziffer IV. wird wie folgt gefasst:
„IV. Wissensstoff:
1. Qualitative und quantitative hämatologische Untersuchungsmethoden, inklusive Blutgerinnung,
2. biochemische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren mit biologischem Probenmaterial (insbesondere Blut, Punktate, Urin),
3. molekularbiologische Untersuchungen (inklusive DNA-Aufbereitung, Gelelektrophorese, qPCR),
4. Funktionsteste der Organe und Stoffhaushalte,
5. Zytologie,
6. Photometrie,
7. Enzymaktivitäts- und enzymatische Metabolitbestimmungen,
8. Analytik mit Chromatographieverfahren,
9. Isotopen- oder Enzym- Immuntechniken,
10. serologische Untersuchungsverfahren: Komplementbindungsreaktion, Agglutination, Präzipitation, Immunofluoreszenz- und Enzym-Immuntechniken,
11. qualitative und halbquantitative parasitologische Untersuchungen,
12. Methodenevaluation und Methodenvergleich einschließlich Qualitätskontrolle,
13. Beurteilung von Laborbefunden einschließlich statistischer Verfahren,
14. Verfahren zur Prüfung diagnostischer Zuverlässigkeit bei Screeningtesten,
15. Grundlagen der Epidemiologie und der Diagnostik in Populationen,
16. Grundlagen der klinischen Interpretation diagnostischer Ergebnisse,
17. Grundsätze der Laborleitung einschließlich Organisation, Kalkulation, Sicherheit, Qualitätskontrolle,
18. einschlägige Rechtsvorschriften.“
dd) Der Anhang wird wie folgt geändert:
aaa Unter der Überschrift „Leistungskatalog“ werden die Angabe „insb. 1-4, 10, 11“ durch die Angabe „insbesondere 1 bis 4, 10, 11“, und die Angabe „gem.“ durch die Angabe „gemäß“ ersetzt.
bbb Unter der Überschrift „Fallberichte“ wird nach der Angabe „Signalement“ der folgende Absatz eingefügt:
„Ein Fallbericht muss zwischen 1.300 und 1.700 Wörter, durchschnittlich 1.500 Wörter, umfassen. Gesamtwortzahl ist unter der Fallberichtsnummer anzugeben und umfasst nicht Bildlegenden, Literaturverzeichnis und Anhänge.“
b) Die Anlage „Fachtierarzt für Pathologie“ wird wie folgt geändert:
aa) Ziffer III. Punkt A. wird wie folgt gefasst:
„A. 1. Tätigkeiten in dem Gebiet befassten Weiterbildungsstätten gemäß Ziffer V. 1. bis 3. und 6.
A. 2. Auf die Weiterbildung können angerechnet werden:
Tätigkeiten in einer oder mehreren Einrichtungen gemäß Ziffer V. 4. und 5.
bis zu 2 Jahre
Die Tätigkeit in den einzelnen Einrichtungen darf jeweils zwei Monate nicht unterschreiten.
Die Gesamtanrechnungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.“
bb) in Ziffer III. Punkt B. wird die Angabe „160“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
cc) Ziffer IV. und V. werden wie folgt gefasst:
„IV. Wissensstoff:
1. Kenntnisse zur makroskopischen Diagnostik: Obduktion bei Nutz-, Haus-, Heim-, Klein-, Versuchs-, Zoo- und Wildtieren mit Sektionstechniken, tierschutzgerechten Tötungsmethoden und Probengewinnung für ergänzende histologische, ätiologische, toxikologische und labordiagnostische Untersuchungen. Vorbereitung einer Obduktion, Infektionsprophylaxe, Ausstattung der Räumlichkeiten und Anlagen einschließlich Desinfektion und Tierkörperbeseitigung, einschlägige gesetzliche Regelungen.
2. Kenntnisse zur histopathologischen Diagnostik: Präparationen und Auswertung von Geweben, Biopsien und zytologischen Präparaten mit den wichtigsten histologischen, immunhistologischen, enzymhistochemischen und molekularbiologischen Diagnoseverfahren; routinemäßig angewandte elektronenmikroskopische Verfahren.
3. Kenntnisse über die Erstellung von Gutachten auf morphologischer Grundlage und zur Durchführung und morphologischen Auswertung von Tierversuchen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.
4. Kenntnisse zur Durchführung und morphologischen Auswertung von Tierversuchen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.
V. Weiterbildungsstätten:
1. Institute für Pathologie an tierärztlichen Bildungsstätten.
2. Abteilungen für Pathologie in Landesanstalten für das Gesundheitswesen, Veterinäruntersuchungsämtern, Landesanstalten für Tierseuchenbekämpfung oder staatlichen Gesundheitsdiensten.
3. Abteilung für Pathologie oder Laboratorien in Landes- oder Bundesforschungsanstalten, in der pharmazeutischen und chemischen Industrie sowie in der Bundeswehr.
4. Institute für Pathologie der medizinischen Fakultäten und Hochschulen im
deutschsprachigen Bereich.
5. Niedergelassene, praktizierende Fachtierärzte für Pathologie.
6. Andere Einrichtungen des In- und Auslandes mit vergleichbaren Arbeitsgebieten, insbesondere ein Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA).“
dd) Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Es sind insgesamt mindestens 2.000 der nachfolgenden Verrichtungen zu erbringen, tabellarisch zu dokumentieren und vom Weiterbildungsermächtigten zu bestätigen. Die unten aufgeführten Zahlen stellen grundsätzlich Richtwerte dar.
Die unter Punkt 1.1., d. h. 1.1.1 bis 1.1.4, aufgeführten Zahlen können bis zu 20 % untereinander kompensiert werden. Die Darstellung soll nach dem Muster „Falldokumentation“ der Anlage 2 erfolgen. Weiterhin sollen 15 ausführliche Berichte entsprechend des ausgeführten Musters der Anlage 3 verfasst werden.
NR. VERRICHTUNG ANZAHL
1. Sektionstätigkeiten
1.1. Durchführung von Obduktionen (inklusive Histopathologie), einschließlich der sachgemäßen Asservierung von Probenmaterial für weiterführende Untersuchungen und deren fallbezogener Einleitung (zum Beispiel Histopathologie, Immunhistologie, Mikrobiologie, Virologie, Parasitologie, chemisch-toxikologische Untersuchung, Ballistik) unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Tierschutz, Tierkörperbeseitigung, Tierseuchengesetzgebung, Arbeitsmedizin, Biostoff-VO) sowie Fragen der Qualitätssicherung, Instrumentenkunde und molekularbiologischer Fragestellungen:
1.1.1 Großtiere (wie Pferde, Rinder, Schweine, Kleine Wiederkäuer, Kameliden). 180
1.1.2 Kleintiere (wie Hunde und Katzen). 200
1.1.3 Labortiere (wie Mäuse, Ratten, Meerschweinchen, Kaninchen, Hamster). 100
1.1.4 Zoo- und Wildtiere, Reptilien, Geflügel und Fische. 60
1.2. Diagnostische Befundung und schriftliche epikritische Beurteilung von Obduktionen (1.1.1 bis 1.1.4, inklusive Histopathologie, Immunhistologie und Einbeziehung molekularbiologischer Ergebnisse, wie zum Beispiel PCR und in situ-Hybridisierung). 210
2. Diagnostische Histopathologie
Diagnostische Befundung und schriftliche epikritische Beurteilung von bioptischen Präparaten, die das Spektrum der unter 1.1. genannten Tierarten umfassen. 1.000
Davon: Immun- oder enzymhistochemische bearbeitete Präparate. 150
3. Diagnostische Zytologie
Diagnostische Befundung und schriftliche epikritische Beurteilung von zytologischen Präparaten aus den Bereichen Punktions-, Exfoliativ- und Aspirationszytologie einschließlich Liquorzytologie. 250
4. Forensik
Beteiligung an der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage pathologisch-morphologischer und komplementärer Befunderhebungen.“
c) Die Anlage „Fachtierarzt für Versuchstierkunde“ wird wie folgt geändert:
aa) in Ziffer I.) wird die Angabe „zum Aufgabengebiet“ ersetzt durch die Angabe „, sowie die Förderung des 3R-Prinzips (Replacement, Reduction, Refinement) zum Aufgabengebiet“.
bb) in Ziffer III.) werden die Angabe „1-4“ durch die Angabe „1 bis 4“ und die Angabe „1-2“ durch die Angabe „1 bis 2“ ersetzt.
cc) in Ziffer III.) wird der Punkt A.2.) wie folgt gefasst:
„A.2.)
Auf die Weiterbildungszeit können angerechnet werden Weiterbildungszeiten
– zum Fachtierarzt für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie, Klein- und Heimtiere, Pharmakologie und Toxikologie, Tierschutz, bis zu 1 Jahr
– zum Fachtierarzt für Anatomie, Bakteriologie und Mykologie, Immunologie, Mikrobiologie, Parasitologie, Pathologie, Virologie, bis zu 1 Jahr
– in den Teilgebietsbezeichnungen Toxikopathologie sowie von der Kammer anerkannte Weiterbildungszeiten in den Feldern Gentechnologie und Molekularbiologie, bis zu 6 Monate
– zum Fachtierarzt anderer Disziplinen und Tierarten, soweit es Überschneidungen zum Wissensstoff und zum Weiterbildungsgang nachgewiesen werden. bis zu 1 Jahr
– Weitere anrechenbare Zeiten aus inhaltlich vergleichbaren Bereichen nach Anerkennung durch die Tierärztekammer Nordrhein.
Die Tätigkeit in den einzelnen Einrichtungen darf jeweils zwei Monate nicht unterschreiten. Die Gesamtanrechnungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.“
dd) Ziffer IV. wird wie folgt gefasst:
„IV. Wissensstoff:
1. Biologische Grundlagen zur Zucht, Haltung und Pflege der wichtigsten Versuchstierarten
1.1 Anatomie, Physiologie und Immunologie,
1.2 Ernährung und Verhalten, tiergerechter Umgang,
1.3 Fortpflanzung, Zucht und Genetik.
2. Betreiben und Überwachen von Versuchstiereinrichtungen
2.1 Bau, Ausstattung, Betrieb und Organisation von Einrichtungen zur Zucht und Haltung von Versuchstieren,
2.2 Zuchtsysteme in der Labortierzucht inkl. Dokumentation und Nomenklaturvorgaben,
2.3 Unterbringung und innerbetrieblicher Transport von Versuchstieren,
2.4 Hygiene und Kontrolle des Gesundheitsstatus in Versuchstierhaltungen (Mikrobiologie, Virologie, Parasitologie, Toxikologie); Hygienemanagement,
2.5 klinische, labormedizinische und pathologisch-anatomische Diagnostik sowie Therapie und Prophylaxe von üblichen Krankheiten der wichtigsten Versuchstierspezies,
2.6 Standardisierungsvorgaben und Qualitätsmanagement,
2.7 Rechtsgrundlagen und Prinzipien der Guten Laborpraxis (GLP).
3. Umgang mit Versuchstieren und tierexperimentelle Techniken
3.1 Handling der wichtigsten Versuchstierarten, Medical Training
3.2 Kennzeichnungsmethoden,
3.3 Applikationstechniken,
3.4 Probenentnahmetechniken,
3.5 versuchstierkundlich relevante chirurgische Techniken, Organentnahmetechniken, Pathologie, Sektion, Methoden zur Erfassung von Vitalparametern,
3.6 Immobilisation, Schmerzausschaltung, Anästhesie und Euthanasie,
3.7 Gewinnung und Haltung transgener Versuchstiere mit Berücksichtigung der verschiedenen gentechnischen Sicherheitsstufen,
3.8 biotechnologische Methoden: Superovulation, Oozytengewinnung, Embryotransfer, Erzeugung scheinträchtiger Ammen.
4. Versuchstierzucht
4.1 Zuchtführung mit Dokumentation und Kennzeichnung,
4.2 Erstellung von Zuchtplänen für Stamm- und Produktionszuchten
(In- und Auszucht),
4.3 Pläne für rekombinante, koisogene oder kongene Stämme,
4.4 terminierte Verpaarung und Trächtigkeitsdiagnostik und Biopsien für gentechnische Diagnostik.
5. Planung und Auswertung von Tierversuchsvorhaben
5.1 Verfassen von Tierversuchsanträgen und -anzeigen,
5.2 biometrische Planung und Auswertung von Tierversuchen,
5.3 Kenntnisse zu wichtigen Tiermodellen in der biomedizinischen Forschung,
5.4 Einschätzung des Schweregrades der Belastung im Tierversuch (Leidensbegrenzung und -verhütung),
5.5 Tierschutzethik.
6. Förderung der 3R u. a. Kenntnisse zu einschlägigen Komplementär- und Alternativmethoden sowie Refinementmaßnahmen im Rahmen der Haltung und Versuchsdurchführung.
7. Kenntnisse der einschlägigen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (in den Feldern Tierschutz und Tierhaltung, Tiertransport, Gentechnik, Tierseuchen, Strahlenschutz, toxikologische Risikobewertung von Chemikalien und biologische Sicherheit).
8. Gutachterliche Tätigkeiten.“
ee) Der Anhang wird wie folgt geändert:
aaa Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„ANLAGE 1
Leistungskatalog:
Es sind insgesamt mindestens 500 der nachfolgenden praktischen Verrichtungen zu erbringen, tabellarisch zu dokumentieren und vom Weiterbildungsermächtigten zu bestätigen.
Die Darstellung soll nach dem Muster „Falldokumentation“ der Anlage 2 erfolgen. Weiterhin sollen 15 ausführliche Fallberichte entsprechend dem aufgeführten Muster der Anlage 3 verfasst werden.
NR. TECHNIKEN ANZAHL TIERARTEN
1 Blutentnahmen (mindestens fünf unterschiedliche Methoden) 40 3
1.1. Vena jugularis (Venenwinkel bei Kleinsäugern), 0
1.2. Ohrvene/-arterie, 0
1.3. Vena facialis,
1.4. Vena sublingualis (in Narkose),
1.5. Vena saphena, 0
1.6. Vena cephalica antebrachii, 0
1.7. Vena cava cranialis/V. brachiocephalica, 0
1.8. Laterale Schwanzvene, 0
1.9. Retrobulbärer Venenplexus(in Narkose), , 0
1.10. Herzpunktion (in Narkose). 0
2 Applikationen (jede Methoden-/Spezies-Kombination mindestens dreimal) 40 3
2.1. Oral, 0
2.2. Subkutan, 0
2.3. Intramuskulär, 0
2.4. Intravenös, 0
2.5. Intraperitoneal. 0
3 Kennzeichnungstechniken (mindestens drei von fünf Methoden.) 40 3
3.1. Farbmarkierung, 0
3.2. Tätowierung, 0
3.3. Ohrlochung, Ohrkerbung, 0
3.4. Ohrmarken, 0
3.5. Transponderapplikation. 0
4 Hygienemanagement 0
4.1. Sektionen. 10 3
4.2. Probeentnahmen für Hygieneuntersuchungen, zum Beispiel für FELASA -Untersuchungen, hausinternes Hygienemanagement u. a. 10 3
4.3. Erstellung von Hygienekonzepten für hypothetische oder tatsächliche mikrobiologische Einbrüche (pro Fall maximal eine DIN-A4-Seite). 5 2
4.4. Fallbeschreibung über mögliche Hygienemaßnahmen beim Einbringen von Tieren in Tierhaltungen in einer SPF -Haltung (maximal eine DIN-A4-Seite). 2 2
4.5. Transport von Versuchstieren (Planung, Vorbereitung und Kontrolle des Versandes und/oder der Annahme: Tiere, Transportboxen, Dokumente, gegebenenfalls inklkusive grenzüberschreitender Transporte). 5 2
5 Operationen/tierexperimentelle Techniken 0
5.1. Einfache operative Eingriffe mit Nennung der Anzahl der einzelnen Eingriffe sowie Beschreibung des durchgeführten Anteils, zum Beispiel Implantation technischer Geräte wie Sender oder Pumpen, Tumorimplantation, Hauttransplantation, Kastration/Sterilisation (Vasektomie) männlicher Tiere, Legen zentraler venöser oder arterieller Zugänge u. a. 5 2
5.2. Komplexe operative Eingriffe mit Nennung der Anzahl der einzelnen Eingriffe sowie Beschreibung des durchgeführten Anteils, zum Beispiel Embryotransfer, abdominale Eingriffe, stereotaktische intrakraniale Eingriffe, EKG- oder Blutdrucktransponderimplantation, Ovarektomie, Hysterektomie, orthopädische Operationen u. a. 5 2
5.3. Durchführung nicht-operativer Eingriffe an Versuchstieren mit Nennung der Anzahl der einzelnen Eingriffe sowie Beschreibung des durchgeführten Anteils, zum Beispiel MRT, PET, IVIS, Ultraschall, Röntgenaufnahmen, CT, Verhaltenstests, Stoffwechselkäfig, Tumorimuplantation s. c., u. a. 5 1
6 Analgesie, verschiedene Applikationsformen, unterschiedliche Analgetika, zum Beispiel opiodie, nicht-opioide nicht-steroidale – perioperativ, akut, chronisch 10 2
7 Anästhesie/Sedation (jede Methoden-/Spezies-Kombination mindestens dreimal) 10 2
7.1. Injektionsnarkosen (mindestens zwei verschiedene), 0
7.2. Inhalationsnarkosen mit/ohne Intubation, 0
0
7.3. Lokalanästhesie, zum Beispiel Schnittinfiltration. 0
8 Tierschutzgerechtes Töten von Versuchstieren 0
8.1. Chemische Methoden (Injektoin, Inhalation u. a.). 10 2
8.2. Physikalische Methoden (Dekapitation, zervikale Dislokation u. a.). 10 1
9 Tierhausmanagement 0
9.1. Tätigkeit in unterschiedlichen Tierhaltungsbereichen, zum Beispiel Zentralzucht, speziesspezifische Haltungsbereiche, lmagingbereich, Infektionsbereich, Radioaktivbereich, Gnotobiotik, Quarantäne u. a. 3 3
9.2. Tätigkeit im Tierhausleitungs-Management, zum Beispiel Arbeitssicherheit, Budgetplanung, Personalmanagement u. a. 3
10 Tierversuchsüberwachung/Belastungsbeurteilung 0
Fachliche Begleitung von Tierversuchsvorhaben. In diesem Rahmen: Erstellung von Belastungsbeurteilungen für Versuchstiere anhand von klinischen Untersuchungen und Score-Sheets (je ein operativer und ein nicht operativer Eingriff für je zwei Spezies, vorgeschriebener Tierversuch, Zuchtantrag, Lehrantrag). 10 3
11 Zucht/Genetik (hypothetische Beschreibung möglich) 0
11.1. Erstellung einer Zuchtanweisung, zum Beispiel Zucht eines Doppel-KO, Rückkreuzung, Zucht eines konditionalen Systems u. a. Charakterisierung eines Tierstammes (Mindestangaben: Nomenklatur, genetischer Hintergrund, genetische Veränderungen, Genotypen, Phänotypen, Belastungen). 3 1
11.2. Erstellung einer Abschlussbeurteilung über die Belastung genetisch veränderter Zuchtlinien gemäß den Vorgaben des „Nationalen Ausschusses zum Schutz für wissenschaftliche Zwecke verwendeter Tiere“ (Kurzform: „Nationaler Ausschuss Tierschutzgesetz“ (NAT)). 3 1
12 3R, Komplementär- und Alternativmethoden 3
Erstellung eines Berichts zur Umsetzung von Alternativmethoden.“
bbb Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„ANLAGE 3:
Muster „ausführlicher Fallbericht“:
Es sind 15 ausführliche Fallberichte vorzulegen.
Ein Fallbericht muss mindestens 1.200 Wörter umfassen.
Die Gesamtwortzahl ist unter dem Text anzugeben und umfasst nicht Bildlegenden, Literaturverzeichnis und Anhänge.
Kennzeichnung der ausführlichen Fallberichte durch:
• Fallberichtsnummer
• Signalement
Mögliche Beispiele:
• Hygienekonzept im Rahmen der Bauplanung Tierhaltung.
• Hygienekonzept für eine Experimentaltierhaltung.
• Bauplanung für einen SPF-Zuchtbereich mit Isolatorhaltung.
• Aufgaben eines Tierschutzbeauftragten und des Tierschutzausschusses.
• Beschreibung eines Modells mit wissenschaftlichem Hintergrund unter Berücksichtigung tierschutzrelevanter Eckpunkte.
• Beschreibung einer Refinementmaßnahme innerhalb eines Versuchs oder der Haltung unter Berücksichtigung der Verbesserung des Tierwohls.
• Trainingsplan für Versuchstierart.
• Beurteilung einer spezifischen Technik/Modell (z. B. Virusgestützter Gentransfer unter Einsatz der hypervolämischer Injektion) und Darlegung möglicher weniger invasiver Alternativen.
Anhang zum ausführlichen Fallbericht: Ausdrucke bildgebender diagnostischer Verfahren (Röntgen, Ultraschall, CT, MRT etc.) (ohne Interpretation), Laborergebnisse, Ergebnisse zytologischer bzw. pathologischer Untersuchungen, EKG-Streifen. Mit der Kammer ist im Einzelfall abzusprechen, ob die notwendigen Anhänge in digitaler Form eingereicht werden können.
Unterschrift, Bestätigung, dass Maßnahmen, Verrichtungen und/oder Techniken vom Autor selbst durchgeführt wurden.
Unterschrift des Weiterbildungsermächtigten.“
2. Anlage B wird wie folgt geändert:
Die Anlage „Zusatzbezeichnung Physiotherapie und Rehabilitation bei Kleintieren“ wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer II. wird die Angabe „Bei Tätigkeit in eigener Praxis verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend § 4 der dieser Weiterbildungsordnung auf 4 Jahre.“ durch die Angabe „Zeiten beruflicher Tätigkeit in eigener Praxis können gemäß § 4 dieser Weiterbildungsordnung anerkannt werden.“ ersetzt.
b) Ziffer III. wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2. wird die Angabe „5 ausführlichen Fallbeschreibungen und 25 Kurzberichten“ durch die Angabe „15 ausführlichen Fallberichten“ ersetzt.
bb) In Ziffer 3. werden die Angabe „60“ durch die Angabe „80“ und die Angabe „Kardiologie“ durch die Angabe „Physiotherapie/Rehabilitation bei Kleintieren“ ersetzt.
Artikel II
Der Präsident ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung bekannt zu geben, Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen und die Paragrafenfolge zu ändern.
Artikel III
Diese Satzungsänderung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt folgenden Monats in Kraft.
Ausfertigung:
Kempen, den [DATUM]
gez. [NAME]
[Präsidentin/Präsident]
Genehmigt:
Aufgrund von § 42 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung genehmige ich hiermit die von der Kammerversammlung der Tierärztekammer Nordrhein am 4. November 2026 beschlossene Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung.
Düsseldorf, den [DATUM]
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ IV.3 – [AKTENZEICHEN]
Im Auftrag
gez. [GGF. TITEL, NAME]
[GGF. FUNKTIONSBEZEICHNUNG]
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht.
Kempen, den [DATUM]
gez. [NAME]
[Präsidentin/Präsident]
Hinweis: Die Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein wird jedem Interessenten auf Anfrage in der jeweils gültigen Fassung kostenlos über die Tierärztekammer Nordrhein zur Verfügung gestellt.“
[Ende des Wortlauts des Entwurf zur Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung.]
2. ENTWURF: Satzung zur Änderung der Berufsordnung
2.1.
Übersicht zu den Änderungen:
Die wichtigste Neuerung ist die Meldepflicht für Arzneimittelnebenwirkungen und -mängel (Pharmakovigilanz). Im Übrigen handelt es sich überwiegend um Klarstellungen zu Dokumentations- bzw. Nachweispflichten für Tierärztliche Kliniken sowie die Vorgabe, dass Klinikverantwortliche tierärztliche Mitarbeitende zur Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht anzuhalten haben.
Neue Meldepflicht für Arzneimittelnebenwirkungen:
Tierärztinnen und Tierärzte sollen verpflichtet werden, bekannt gewordene Arzneimittelnebenwirkungen oder Arzneimittelmängel unverzüglich den zuständigen Stellen zu melden.
Klarstellung zu den Nachweispflichten bei Klinikzulassungen:
Klarstellung, welche Unterlagen die Kammer bei der Prüfung einer Klinikzulassung verlangen kann, insbesondere:
-Grundriss der Klinikräume,
-Auflistung der medizinischen Ausstattung,
-Arbeitsverträge des tierärztlichen Personals,
-Fortbildungsnachweise,
-Nachweise über die Qualifikation von Tiermedizinische Fachangestellten bzw. Tierarzthelfer:innen.
Klarstellung zum Klinikprüfungsverfahren:
Die Überprüfung einer Tierärztlichen Klinik umfasst ausdrücklich eine Besichtigung der genutzten bzw. vorgesehenen Räumlichkeiten. Dies ist bereits jetzt eine Vorgabe, die im Ermessen der Kammer liegt. Sie soll klarstellend in die Berufsordnung aufgenommen werden.
Klarstellung zum Klinikpersonal:
Arbeitszeitgesetz gemäß Muster-Berufsordnung der Bundestierärztekammer e. V.
Stärkung der Weiterbildungspflichten in Kliniken:
Die Klinikleitung soll künftig tierärztlichen Mitarbeitenden zur kontinuierlichen Fortbildung anhalten.
Redaktionelle Klarstellungen:
Einzelne Formulierungen werden präzisiert, etwa dass die tierärztliche Leitung einer Klinik, nicht etwa „die Klinik“ die Anerkennung als Weiterbildungsstätte anstreben soll.
2.2.
Wortlaut des Satzungsentwurfs:
„Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 1997
vom [DATUM]
Aufgrund des § 31 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Nordrhein am 4. November 2026 die folgende Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 15. Januar 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 28. November 2025 (Deutsches Tierärzteblatt, Januar 2026, Seite 102), beschlossen:
Artikel I
1. In § 17 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Tierärztin bzw. der Tierarzt ist verpflichtet, Arzneimittelnebenwirkungen oder -mängel, die während der Ausübung tierärztlicher Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich den zuständigen Stellen zu melden.“
2. Anlage 2 (Anlage zu § 27), „Richtlinie über die an eine „Tierärztliche Klinik“ zu stellenden Anforderungen“, wird wie folgt geändert:
a) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dem Antrag sind insbesondere beizulegen:
1. eine Grundrisszeichnung der für den Klinikbetrieb genutzten bzw. zur Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten,
2. eine Auflistung der in der entsprechenden Anlage genannten apparativen und medizinischen Ausstattung,
3. auf Verlangen der Tierärztekammer Nordrhein die Arbeitsverträge der angestellten Tierärztinnen bzw. Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten, Tierarzthelferinnen bzw. -helfer und des nichtmedizinischen Personals,
4. die Fortbildungsnachweise gemäß § 5 Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein der für die Klinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzte,
5. die Nachweise über die Anerkennung als Tierarzthelferin bzw. -helfer oder Tiermedizinische Fachangestellte/r.“
bb) In Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Die Überprüfung beinhaltet die Besichtigung der für den Klinikbetrieb genutzten bzw. zur Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten.“
b) § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Tierärztliches Personal muss in einer Anzahl vorhanden sein, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden können. Besondere Anforderungen an das Personal sind für die Fachkliniken in den entsprechenden Anlagen definiert.“
c) § 9 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „“Tierärztliche Klinik““ durch die Angabe „tierärztliche Leitung der „Tierärztlichen Klinik““ ersetzt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Betreiber einer Tierärztlichen Klinik sind verpflichtet, pro Jahr an von der ATF oder der zuständigen Tierärztekammer anerkannten, fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen (mindestens 20 Stunden zusätzlich zu den in § 5 Absatz 2 der Berufsordnung geforderten) Fortbildungsstunden. Die tierärztliche Leitung der „Tierärztlichen Klinik“ ist nicht nur für ihre eigene Fortbildung verantwortlich, sondern ermöglicht auch eine entsprechende kontinuierliche Fortbildung der tierärztlichen Mitarbeitenden.“
Artikel II
[Die Präsidentin/der Präsident] ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein bekannt zu geben, Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen und die Paragrafenfolge zu ändern.
Artikel III
Diese Satzung zur Änderung der Berufsordnung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt folgenden Monats in Kraft.
Ausfertigung:
Kempen, den [DATUM]
gez. [NACHNAME]
[Präsidentin/Präsident]
Genehmigt:
Aufgrund des § 31 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung genehmige ich hiermit die von der Kammerversammlung der Tierärztekammer Nordrhein am 4. November 2026 beschlossene Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein.
Düsseldorf, den [DATUM]
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ IV.3 – [AKTENZEICHEN]
Im Auftrag
gez. [GGF. TITEL, NACHNAME]
[GGF. FUNKTIONSBEZEICHNUNG]
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht.
Kempen, den [DATUM]
gez. [NACHNAME]
[Präsidentin/Präsident]
Hinweis: Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein wird jedem Interessenten auf Anfrage in der jeweils gültigen Fassung kostenlos über die Tierärztekammer Nordrhein zur Verfügung gestellt.“
[Ende des Wortlauts des Entwurf zur Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung.]
3. Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme:
Die Tierärztekammer Nordrhein bietet hiermit die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2026, 16.00 Uhr.
Die Stellungnahme ist zu richten an die Tierärztekammer Nordrhein -Körperschaft des öffentlichen Rechts-, St. Töniser Str. 15, 47906 Kempen oder per E-Mail an das Postfach berufsrecht@tk-nr.de.
Hinweis: Der vorangehende Beitrag wird vom 5. bis einschließlich 20. Oktober 2026 auf der Homepage der Tierärztekammer Nordrhein im öffentlichen, d. h. für jedermann einsehbaren, Bereich bereitgestellt.