Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises für Auszubildende Tiermedizinische Fachangestellte und deren Ausbilder*innen

  • Das Berichtsheft muss ordentlich über die ganze Ausbildungszeit geführt werden. Pro Ausbildungsmonat muss ein Monatsbericht sowie die entsprechenden Wochenberichte erstellt werden. Dabei ist es ausreichend, die Wochenberichte in Stichpunkten zu verfassen. Der Monatsbericht muss einen Sachverhalt oder eine Handlung objektiv und ausführlich schildern und darf eine Seite nicht unterschreiten.
  • Der Bericht soll in der zur Verfügung gestellten Vorlage am Computer geschrieben werden.
  • Jeder Monatsbericht muss über ein abgeschlossenes Thema berichten. Die Überschriften und Inhalte müssen klar von einander abzugrenzen sein. Ein Bericht, der ausführlicher als gefordert und beispielsweise zwei Seiten lang ist, ist dennoch als ein Monatsbericht zu werten. Eine Splittung ausführlicher Themengebiete ist lediglich folgendermaßen möglich:

Beispiel Operation:
Nicht zulässig                                     Zulässig
Januar: Operation Teil 1                    Januar: Assistenz bei einer Operation
Februar: Operation Teil 2                 Februar: Operationsbesteck

  • Gem. § 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz sowie § 2 d) des Ausbildungsvertrages, muss die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes während der Ausbildungszeit (=Arbeitszeit) am Arbeitsplatz gewährleistet und überwacht werden.
  • Die einzelnen Berichte müssen entsprechend nummeriert sowie chronologisch geführt werden.
  • Die Ausführungen der einzelnen Fachgebiete werden zuerst aus Sicht Ihrer Praxis – betriebsbezogen – geschildert und dann theoretisch aus Büchern, etc. soweit nötig, vervollständigt.
  • Die Themenauswahl richtet sich nach den Praxisbedürfnissen (s. Ausbildungs-rahmenplan) und sollen nicht mechanisch abgearbeitet werden. Dazu müssen die Themen praxisbezogen umformuliert werden.
  • Jeder Ausbildungsnachweis muss Name, Datum, Ausbildungsjahr und das Thema in der Überschrift enthalten, sowie am Fuß die Unterschrift des Auszubildenden und des/der Ausbilders/in.
  • Der korrekt geführte Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Prüfungszulassung.


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