[Archiv] Neue Coronaschutzverordnung ab 12.03.2021: Keine Änderungen für die Tierärzteschaft. Keine Schnell- oder Selbsttestpflicht in Tierarztpraxen/Kliniken.
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- Kategorie: SARS-CoV-2 | Informationen der Tierärztekammer Nordrhein
- Erstellt am Donnerstag, 11. März 2021 11:02
Müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Tierarztpraxis/Klinik oder die Tierhalter, welche diese aufsuchen, einen Schnell- oder Selbsttest durchführen? Nein. Die neue CoronaSchVO in der vorangehenden Fassung vom 08.03.2021 führte für sogenannte körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Schnell- oder Selbsttestpflicht ein. Dies betrifft nicht die tierärztliche Tätigkeit bzw. die Arbeit der Tiermedizinischen Fachangestellten. Weder die Mitarbeiterschaft einer Tierarztpraxis/Klinik noch die Tierhalter, welche diese aufsuchen, müssen vorab oder vor Ort einen Schnell- oder Selbsttest durchführen. Ergänzende Informationen zu den Coronaschnelltests finden unter folgendem Link.
[Archiv] Neue Coronaschutzverordnung ab 22.02.2021: Wenige Änderungen für die Tierärzteschaft
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- Kategorie: SARS-CoV-2 | Informationen der Tierärztekammer Nordrhein
- Erstellt am Montag, 22. Februar 2021 17:36
Priorisierung der systemrelevanten Berufsgruppen der Tierärztinnen und Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger bei der Impfstoffzuteilung
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- Kategorie: SARS-CoV-2 | Informationen der Tierärztekammer Nordrhein
- Erstellt am Freitag, 05. März 2021 13:45
[Archiv] Neue Coronaschutzverordnung ab 16.02.2021: Keine Änderungen für die Tierärzteschaft.
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- Kategorie: SARS-CoV-2 | Informationen der Tierärztekammer Nordrhein
- Erstellt am Donnerstag, 18. Februar 2021 14:32
Nach dem Wortlaut der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)" vom 07.01.2021 in der ab 16.02.2021 geltenden Fassung ist die tierärztliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen weiterhin zulässig. Das heißt Tierarztpraxen und Kliniken können ihre Arbeit unter Berücksichtigung der bekannten Auflagen, wie zum Beispiel Wahrung des Mindestabstands, sonstige Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen pp., fortsetzen. Bei Durchführung ihrer Tätigkeit sollen die Angehörigen der Tierärzteschaft die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachten.
Die CoronaSchVO in der oben genannten Fassung gilt vom 16.02.2021 bis zunächst 21.02.2021. Das Verordnungswerk bringt keine Neuerungen für Tierärztinnen und Tierärzte mit sich. Die wichtigsten Änderungen, welche auch die Tierärzteschaft betreffen, wurden bereits mit der CoronaSchVO in der ab 25.01.2021 geltenden Fassung, eingeführt. Zur Erinnerung: