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Durchführung des Arbeitszeitgesetzes im Pandemiefall | Bezirksregierung Köln und Düsseldorf



Durchführung des Arbeitszeitgesetzes im Pandemiefall | Bezirksregierung Köln und Düsseldorf
- Details
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 16. Februar 2021 12:16
- Veröffentlicht am Freitag, 27. März 2020 09:07
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Auszug
"Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland.
[...]
Allgemeinverfügung:
A. Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) gelten bis zum 19. April 2020 folgende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG):I. Abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen an Sonn- und Feiertagen Personen mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
[...]
II Abweichend von § 3 ArbZG dürfen bei den unter I. genannten Tätigkeiten sowie
[...]
g. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
Personen – soweit erforderlich – werktäglich über acht Stunden, nicht jedoch über 12 Stunden beschäftigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
-die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten wird.
-die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten
wird (§ 15 Abs. 4 ArbZG)."
Link für den Regierungsbezirk Düsseldorf: https://www.brd.nrw.de/wirueberuns/Amtsblatt/2020/Amtsblatt-Nr-14a.pdf
Link für den Regierungsbezirk Köln: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/amtsblatt/2020/17-2020.pdf (befristet bis 30.06.2020)
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