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Neue Coronaschutzverordnung ab 23.08.2021: Keine Änderungen für die Tierärzteschaft



Neue Coronaschutzverordnung ab 23.08.2021: Keine Änderungen für die Tierärzteschaft
- Details
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 24. August 2021 11:14
- Veröffentlicht am Dienstag, 24. August 2021 11:03
Die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 wurden durch das Land NRW in der neuen Coronaschutzverordnung nebst Anlage umgesetzt. Die neue Verordnung trat am 23. August 2021 in Kraft und ist zunächst bis zum 17. September 2021 befristet. Für die tierärztliche Berufsausübung bleibt es nach § 2 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung dabei, dass die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden sollen. Das Tragen einer Maske in Tierarztpraxen ist auch weiterhin verpflichtend.
Die sogenannte 3G-Regel, die für bestimmte Bereiche ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 greift, gilt für Tierarztpraxen nicht. D. h. eine Zugangsbeschränkung in der Form, dass nur geimpfte, genesene oder getestete Personen Zutritt erhalten, besteht grundsätzlich nicht.
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