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[Archiv] Neue Coronaschutzverordnung ab 16.12.2020: Kein Lockdown für die Tierärzteschaft



[Archiv] Neue Coronaschutzverordnung ab 16.12.2020: Kein Lockdown für die Tierärzteschaft
- Details
- Zuletzt aktualisiert am Freitag, 08. Januar 2021 15:08
- Veröffentlicht am Mittwoch, 16. Dezember 2020 16:06
Nach dem Wortlaut der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)" vom 30.11.2020 in der ab 16.12.2020 geltenden Fassung ist die tierärztliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen weiterhin zulässig. Das heißt Tierarztpraxen und Kliniken können ihre Arbeit unter Berücksichtigung der bekannten Auflagen, wie zum Beispiel Wahrung des Mindestabstands, Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. Alltagsmasken, Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen pp., fortsetzen. Bei Durchführung ihrer Tätigkeit sollen die Angehörigen der Tierärzteschaft die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachten.
Hinweis: Die Coronaschutzverordnung gibt Kreisen und kreisfreien Städten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zusätzliche Maßnahmen anzuordnen, die über jene der Coronaschutzverordnung hinausgehen. Solche Vorkehrungen dürften erfahrungsgemäß allgemeiner Natur sein. Es ist also nicht zu erwarten, dass etwaige zusätzlichen Anforderungen speziell auf Heilberufsgruppen zugeschnitten sind. Dennoch empfehlen wir, dass Sie sich über den Internetauftritt und/oder das Amtsblatt Ihres Kreises bzw. Ihrer Kommune informieren, ob besondere Auflagen bestehen.
Rechtsgrundlagen: §§ 12 Absatz 3 und 4 Absatz 3 CoronaSchVO.
Coronaschutzverordnung in der ab 16.12.2020 geltenden Fassung: Link.
Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts: Link.
Anregungen der Bundestierärztekammer e. V. zum Praxisablauf: Link.
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