SARS-CoV-2 | Informationen der Tierärztekammer Nordrhein
Über diese Seite informieren wir Sie zum Thema Covid-19. Hier werden unsere empfohlenen Maßnahmen, Newsletter und weitere Kammerinformationen veröffentlich.
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Coronaschutz: Was ist seit dem 20.03.2022 zu beachten?
UPDATE, 28.04.2022: Der überarbeitete Wortlaut der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)" vom 01.04.2022 in der ab 29.04.2022 geltenden Fassung umfasst keine Änderungen speziell für Heilberufsgruppen bzw. für die Tierärzteschaft. Die Ausführungen in den vorangehenden Beiträgen haben unverändert Bestand. Die CoronaSchVO in vorbezeichneter Fassung gilt zunächst bis zum 27.05.2022. Sie löst die Verordnung in der vom 03.04.2022 bis 28.04.2022 geltenden Fassung ab.
UPDATE, 05.04.2022: Am 01.04.2022 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) grundlegend geändert und an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angepasst:
Von der sogenannten Hotspotregelung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit sind ab einschließlich 03.04.2022 die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel Arztpraxen oder Krankenhäusern. In Tierarztpraxen besteht für die Tierhalter keine Verpflichtung mehr zum Tragen von Masken, es sei denn: In § 2 Absatz 3 CoronaSchVO wird klargestellt, dass die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, im Rahmen des Hausrechts erfolgen kann. Die Tierarztpraxen können somit selbst festlegen, welche Regelungen greifen sollen.
Auffrischungsimpfungen in Nordrhein-Westfalen sind drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung möglich.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen informiert mit Pressemitteilung vom 23. Dezember 2021: "[…] Ab sofort sind im Rahmen der Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen Auffrischungsimpfungen für Personen ab 18 Jahren drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung möglich. Damit setzt die Landesregierung die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) und den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom [22. Dezember 2021] um. […]"
Corona-Impfungen durch Tierärztinnen und Tierärzte sind bald möglich: Gesetz in Kraft getreten.
- Details
- Zuletzt aktualisiert am Montag, 07. März 2022 15:38
UPDATE 07.03.2022: Die BTK aktualisierte am 04.03.2022 ihr Informationsblatt "Impfen durch Tierärzt:innen": "[…] Tierärzt:innen können zurzeit nur die Ärzteschaft in externen mobilen Einheiten, Arztpraxen und Impfzentren unterstützen. Es ist vom BMG [Bundesministerium für Gesundheit] geplant, auch die Impfung in Tierarztpraxen möglich zu machen. Hierfür fehlen derzeit jedoch noch entsprechende (technische) Voraussetzungen wie z.B. Software-Tools. Außerdem ist es zwingend notwendig, logistische, personelle, haftungsrechtliche und abrechnungstechnische Details zu klären, um die geplanten Schutzimpfungen zu ermöglichen.
Aus dem BMG haben wir aber diese Informationen, die sich mit unserer Einschätzung decken, erhalten: Im Zuge der Umsetzung der Impfmöglichkeit der Tierärzt:innen nach § 20b Abs. 1 IfSG in eigener Praxis sind neben der verpflichtenden Schulung weitere Voraussetzungen seitens des Bundesgesetzgebers für einen rechtssicheren, komplikationslosen Ablauf zu schaffen. Zu diesen gehören unter anderem auch die Anpassung/Überarbeitung bestehender Verordnungen (insbesondere der Coronavirus-Impfverordnung) sowie damit zusammenhängender Verwaltungsanweisungen. Bisher gibt es keinen Entwurf einer solchen Verordnung. Nach Aussage des BMG wurden die Apotheken vorgezogen, da diese bereits an der DIM angeschlossen sind.
Eine Anbindung der Tierärzt:innen über die HITier ist in der Vorbereitung, und kann hoffentlich bis Ende April erfolgen. Das BMG plant im März auch die fehlende Verordnung für die Impfung durch Tierärzt:innen in eigener Praxis auf den Weg zu bringen, so dass hoffentlich noch im April auch in eigener Praxis geimpft werden kann. […]"
Weitere Einzelheiten wollen Sie bitte dem vorbezeichneten Informationsblatt entnehmen.
Wir informieren Sie unverzüglich, sobald aktuelle Entwicklungen eintreten.
[ARCHIV] Coronaschutz: Was Arbeitgeber:innen ab 24.11.2021 beachten müssen.
Neue Coronaschutzverordnung ab 23.08.2021: Keine Änderungen für die Tierärzteschaft
Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV)
Wir machen Sie mit nachfolgend verlinkter Datei auf die Änderungen der Corona-ArbSchV aufmerksam.
Alle Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens können ab Samstag (26. Juni 2021) einen Termin in den Impfzentren vereinbaren
Das Minmisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) informiert: