Änderung der Fortbildungspflicht - gültig ab 01.01.2018
Satzung zur Änderung der Berufsordnung der
Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 1997
vom 9. August 2017
Aufgrund des § 31 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Nordrhein am 05. Juli 2017 folgende Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 15. Januar 1997 – zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 08. November 2016 DTBl. 01/2017 S. 65) – beschlossen:
Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung
„§ 5 Fortbildung
(1) Jeder Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die
Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und Standesvorschriften zu unterrichten.
Er ist verpflichtet, seine berufliche Fortbildung nachzuweisen.
(2) Der Umfang der Fortbildung beträgt für
1. Tierärzte im Beruf: 20 Stunden/Jahr, davon mindestens 4 Stunden /Jahr im Bereich des Tätigkeitsschwerpunktes,
sofern ein solcher nach § 6 Abs. 4 geführt werden darf.
2. Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung: 24 Stunden/Jahr, davon mindestens 6 Stunden/Jahr im Bereich der
Zusatzbezeichnung
3. Fachtierärzte: 30 Stunden/Jahr, davon mindestens 15 Stunden/Jahr im jeweiligen Gebiet
4. Fachtierärzte mit einer Teilgebietsbezeichnung: zusätzlich zu 3. mindestens 4 Stunden /Jahr im jeweiligen
Teilgebiet
5. Zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte:
40 Stunden/Jahr, davon mindestens 20 Stunden/Jahr im Gebiet/Teilgebiet/Bereich der Ermächtigung
Anrechenbar sind nur Fortbildungsstunden, die von der Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung
der Bundestierärztekammer nach den Maßstäben des § 10 Abs. 2 Satz 2 der ATF-Statuten anerkannt sind.
(3) Tierärzte, die ihrer Fortbildungspflicht gem. Abs. 2 Nrn. 2.-4. nicht nachkommen, sind nicht berechtigt, ihren
Tätigkeitsschwerpunkt oder ihre Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung zu führen.
(4) Betreiber einer „Tierärztlichen Praxis für…“ gem. § 27a der Berufsordnung haben die Pflicht, zusätzlich zu den
Fortbildungszeiten nach Abs. 2 mindestens 8 fachbezogene Fortbildungsstunden/Jahr pro zugelassener Praxisart
zu erbringen.
(5) Betreiber einer Tierärztlichen Klinik gem. § 27 der Berufsordnung haben die Pflicht, zusätzlich zu den
Fortbildungszeiten nach Abs. 2 mindestens 20 fachbezogene Fortbildungsstunden/Jahr zu erbringen.
(6) Die Zulassung einer Tierärztlichen Klinik sowie einer „Tierärztlichen Praxis für…“ gemäß §§ 27 und 27a der
Berufsordnung erlischt automatisch, wenn die Fortbildungspflicht gem. Absätze 4 bzw. 5 durch den Betreiber nicht
erfüllt wird.
(7) Bei Tierärzten, die dieser Fortbildungspflicht nicht nachkommen, ist die Weiterbildungsermächtigung zu widerrufen.
(8) Die zusätzlich zu den Fortbildungsstunden gem. Abs. 2 geleisteten Fortbildungsstunden gem. Absätze 4, und 5
können gegenseitig angerechnet werden, wenn sie derselben Fachrichtung zuzuordnen sind.
(9) Die in den Absätzen 2, 4, und 5 genannten Pflichtfortbildungszeiten können bis zu max. 50% durch
Nichtpräsenzveranstaltungen (z. B. E-Learning) abgeleistet werden.
(10) Maximal müssen pro Person und Jahr 40 Fortbildungsstunden gem. den Absätzen 2, 4, und 5 nachgewiesen werden.
(11) Tierärzte, die gemäß dem Absatz 2 Nr. 5 zusätzlich zu den Fortbildungszeiten nach Abs. 2 weitere fachbezogene
berufliche Fortbildungen zu entrichten haben, haben die geleisteten Fortbildungszeiten für jedes Kalenderjahr zum
31.01. des Folgejahres der Kammer gegenüber unaufgefordert nachzuweisen. Tierärzte, die ihren Beruf ausüben
und nicht unter Satz 1 fallen, haben die geleisteten Fortbildungszeiten gegenüber der Kammer nur dann
nachzuweisen, wenn sie von der Kammer hierzu im Rahmen einer jährlich vorgesehenen mindestens 10 %igen
Stichprobe oder im Einzelfall aufgefordert werden.“
Artikel II
Die Präsidentin/Der Präsident ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein bekannt zu geben, Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen und die Paragrafenfolge zu ändern.
Artikel III
Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Kempen, den 11. Juli 2017
Die Präsidentin
Dr. Starke
Genehmigt, Düsseldorf, den 3. August 2017
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ VI-1-18.18.43
Im Auftrag
Hülsenbusch
stellv. AL VI
Die vorgelegte Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht.
Kempen, den 9. August 2017
Die Präsidentin
Dr. Starke