Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) informiert mit Pressemitteilung vom 25.01.2023, dass viele Corona-Schutzvorgaben mit Ablauf des 31.01.2023 auslaufen. Was ab dem 01.02.2023 gemäß der für Nordrhein-Westfalen überarbeiteten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) zu beachten ist, fassen wir weiter unten zusammen. Die ab dem 01.02.2023 geltende CoronaSchVO ist zunächst bis zum 28.02.2023 befristet [1].
Teilweise zeitgleich, d. h. mit Ablauf des 31.01.2023 bzw. 02.02.2023, treten auf Landesebene die Test- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) sowie auf Bundesebene die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) außer Kraft. Letztere sollte ursprünglich bis zum 07.04.2023 gelten.
Das MAGS betont, dass mit den Lockerungen keine Unachtsamkeit einhergehen sollte und appelliert, „[…] Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere […]“ zu üben.
Viele Schutzmaßnahmen, die bestehen bleiben, konzentrieren sich fortan auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen. Hierauf gehen wir kurz am Ende dieses Beitrags ein.
Für Tierärzt:innen und ihre Mitarbeiterschaft gilt ab dem 01.02.2023 das folgende:
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG: Grundlage für alle Entscheidungen bleibt die Gefährdungsbeurteilung, welche der/die Arbeitgeber:in nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [2] vorzunehmen hat, welches – anders als einige der vorstehenden Verordnungen – weiterhin gilt. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren [3]. Die auf Grundlage dieser Beurteilung zu erstellende Hygienekonzept ist den Mitarbeiter:innen in geeigneter Form am Arbeitsplatz bekannt zu machen.
ISOLATIONSPFLICHT: Mit dem Auslaufen der CoronaTestQuarantäneVO endet die Pflicht, sich bei einer Coronainfektion bzw. einer positiven Testung für fünf Tage in häusliche Isolation zu begeben. Dies gilt auch für das Arbeitsumfeld. Das MAGS bittet aber alle Arbeitgeber:innen in den von Ihnen geleiteten Praxen, Kliniken, Einrichtungen pp. den Mitarbeiter:innen zu kommunizieren, dass diese im Krankheitsfall zu Hause bleiben sollen. Hier gelte das oben erwähnte Prinzip der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme. Anmerkung: Das MAGS empfiehlt allen Erkrankten dringend, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
MASKENPFLICHT: Eine allgemeine Maskenpflicht in Tierarztpraxen/-kliniken besteht bereits seit längerem nicht. Allerdings ist eine „individuelle“ Maskenpflicht für eine Praxis/Klinik oder sonstige tierärztliche Einrichtung auf Grundlage des Hausrechts sowohl für die Mitarbeiterschaft als auch für Tierhalter:innen denkbar. Anmerkungen: (1) Die Möglichkeit des Rückgriffs auf das Hausrecht wurde in der alten, bis 31.01.2023 geltenden CoronaSchVO ausdrücklich unter § 2 Absatz 3 geregelt. Etwas überraschend ist diese Klausel kein Bestandteil der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Tatsache, dass jede Praxis- oder Klinikleitung weiterhin ihr Hausrecht ausüben kann. (2) Wie bereits oben erwähnt, empfiehlt das MAGS allen Erkrankten dringend, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
INANSPRUCHNAHME VON IMPFANGEBOTEN WÄHREND DER ARBEITSZEIT: Arbeitgeber:innen mussten auf Grundlage der Corona-ArbSchV allen Mitarbeiter:innen während der Arbeitszeit gestatten/ermöglichen muss, Impfangebote anzunehmen/umzusetzen. Wie oben ausgeführt tritt die Corona-ArbSchV mit Ablauf des 02.02.2023 außer Kraft. Damit endet die entsprechende Verpflichtung. Natürlich steht es jeder Arbeitgeber:in weiterhin auf freiwilliger Basis frei, Mitarbeiter:innen die Inanspruchnahme von Impfangeboten während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
TESTANGEBOTE: Für die Arbeitgeber:innen besteht keine Testangebotspflicht mehr.
PERSONENKONTAKTE: Die Vorgabe zur Reduzierung von Personenkontakten und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen entfällt. Viele Tierarztpraxen und Kliniken haben in den letzten Jahren pandemiebedingt reine Terminsprechstunden eingeführt. Die Fortsetzung solcher Konzepte liegt im Ermessen der Praxis-/Klinikleitungen, d. h. terminierte Vorsprachen können, wenn gewünscht, problemlos beibehalten werden.
Hinweis zu VULNERABLEN PERSONENGRUPPEN: Wie oben angemerkt, gelten Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Masken- und Testpflicht, noch für Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen. Hierzu gehören u. a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Kliniken, Rettungsdienst, Pflegeeinrichtung pp. Die Tierarztpraxen, Kliniken und sonstige tierärztliche Einrichtungen werden von dieser Kategorie nicht erfasst.
Fußnoten:
[1] § 5 CoronaSchVO.
[2] §§ 4 und 5 ArbSchG.
[3] § 6 ArbSchG.
Rechtsgrundlagen:
Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der ab 01.10.2022 bis 07.04.2023 geltenden Fassung: Link.
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der ab 01.02.2023 bis zunächst 28.02.2023 geltenden Fassung: Link.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Link.