Beispiele Fortbildungspflicht

Gemäß § 5 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein muss jeder Tierarzt der tierärztlich tätig ist sich jährlich fortbilden.

Tierärzte im Beruf min. 20 Stunden pro Kalenderjahr
Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung (ZB) zusätzlich 4 Stunden pro Kalenderjahr davon mind. 6 im Bereich der Bezeichnung
Fachtierärzte (FTA) zusätzlich 10 Stunden pro Kalenderjahr davon mind. 15 im jeweiligen Gebiet
Weiterbildungsermächtigte (WBE) 40 Stunden pro Kalenderjahr davon mind. 20 im Gebiet/Bereich der Ermächtigung

Tierärzte die ihren Beruf nicht ausüben (z. B. wegen Elternzeit o. Ä.) müssen für diesen Zeitraum keine Fortbildungsstunden nachweisen.

Maximal müssen pro Person und Jahr 40 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden.

Die jährlichen Fortbildungsstunden können zu 100% durch Nichtpräsenzveranstaltungen nachgewiesen werden.

Die Nachweise sind nur einzureichen, wenn Sie von der Kammer aufgefordert werden. Bitte sehen Sie von der unaufgeforderten Zusendung von Fortbildungsnachweisen ab.

Wenn Tierärzte mehrere Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung führt oder in mehreren Gebieten ermächtigt ist ergeben sich folgende Rechenbeispiele:

  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 1 FTA-Titel:
    Fortbildungsumfang 20 + 10 , also 30 Stunden insgesamt, davon 15 Stunden im Fachgebiet.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 2 FTA-Titeln:
    Fortbildungsumfang: 20 + 10+10, also 40 Stunden insgesamt. Davon 15 fachbezogene Stunden im jeweiligen Gebiet, also 30 fachbezogene Stunden insgesamt.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 2 FTA-Titeln und 1 ZB:
    Fortbildungsumfang: 20 + 10 +10 +4, also min. 40 Stunden insgesamt. Davon 15 fachbezogene Stunden im jeweiligen Gebiet, plus 6 fachbezogene Stunden im Bereich, also 36 fachbezogene Stunden insgesamt.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 1 FTA-Titel und 1 WBE im gleichen Gebiet:
    Fortbildungsumfang: min. 40 Stunden insgesamt. Davon 20 fachbezogene Stunden im Gebiet der WBE.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 2 FTA-Titel und 1 WBE :
    Fortbildungsumfang: min. 40 Stunden insgesamt. Davon 15 fachbezogene Stunden im Gebiet des zweiten FTA, plus 20 fachbezogene im Bereich der Ermächtigung, also 35 fachbezogene Stunden insgesamt.
  1. Beispiel
    Tierärztin/Tierarzt mit 1 FTA-Titel und 1 ZB und 1 WBE (im Gebiet des FTA) :
    Fortbildungsumfang: min. 40 Stunden insgesamt. Davon 20 fachbezogene Stunden im Gebiet der WBE, plus 6 fachbezogene Stunden im Bereich ZB, also 26 fachbezogene Stunden insgesamt.