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SARS-CoV-2 | Informationen der Tierärztekammer Nordrhein
Um die Informationen der Tierärztekammer Nordrhein zum Thema SARS-CoV-2 abzurufen, klicken Sie auf untenstehenden Link:
Coronavirus - Covid-19
Meldung an das Gesundheitsamt
"Melden Sie nur begründete Verdachtsfälle an das zuständige Gesundheitsamt. Bei Fällen unter differenzialdiagnostischer Abklärung ist eine Meldung an das Gesundheitsamt nicht erforderlich. Im Falle eines positiven Laborergebnisses erfolgt die Meldung über das Labor an das Gesundheitsamt."
(Quelle: https://www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1409)
Das für Sie zuständige Gesundheitsamt finden Sie mit der Hilfe der Suchfunktion auf der Internetseite des Robert Koch Institut unter: https://tools.rki.de/PLZTool/
Absage der Fortbildungsveranstaltungen am 25. und 26. März 2020, 1. April 2020 sowie am 22. und 23. April 2020
Vierte Verordnung zur Änderung der GOT am 13.02.2020 verkündet
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung (GOT) wurde am 13.02.2020 im Bundesgesetzblatt Nr. 6, Seite 158, verkündet.
Die Verordnung tritt damit am 14.02.2020 in Kraft, d. h. ab diesem Datum gilt für die Tierärzteschaft folgendes:
Mit Inkrafttreten sieht die Änderung der GOT vor, dass innerhalb des tierärztlichen Notdienstes mindestens mit dem zweifachen Gebührensatz abgerechnet werden muss, zusätzlich ist die Erhebung einer Notdienstgebühr von 50,00 € vorgesehen. Die Verpflichtung, eine Notdienstgebühr und mindestens den zweifachen Gebührensatz zu erheben, entfällt für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechzeiten einer tierärztlichen Praxis, tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden. Wenn eine Praxis eine regulär Freitagabends bis 20:00 Uhr oder Samstagvormittags Sprechzeiten anbietet, so handelt es sich dabei nicht um einen tierärztlichen Notdienst. Es ändert sich für die regulären Sprechzeiten also nichts.
Die Bundestierärztekammer e. V. stellt im Zusammenhang mit der Änderung der GOT eine Information für Patientenbesitzer zur Verfügung.