Tierhalterinformationen


Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz Drucken E-Mail

Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)  (152 Kb)

 
Sachkundebescheinigung Drucken E-Mail

Nachweis der Sachkunde von Hundehalterinnen / Hundehaltern gem. § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetz (LHundG) NRW

Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

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Sachkundenachweis Drucken E-Mail
Fragebögen (244 Kb)
Lösungsschablone (26 Kb)

Liste der autorisierten Tierärzte der Tierärztekammer Nordrhein zur Abnahme der Sachkundeprüfung gemäß § 11 Absatz 3 des Landeshundegesetz– LHundG »

 
Equidenpass Drucken E-Mail

Mit der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18.April 2000 sind die den Equidenpass betreffenden geänderten EG-rechtlichen Vorschriften in nationales Recht übernommen worden. Im Abschnitt 10 e, § 24 k, der am 01. Juli 2000 in Kraft trat, bestimmt die genannte Verordnung, dass "Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind, oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden dürfen, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind,...".
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