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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz weist aus gegebenem Anlass auf folgende Bestimmungen des Dispensierrechts hin:
Das tierärztliche Dispensierrecht als Ausnahme vom Apothekenmonopol bindet die Arzneimittelabgabe an die tierärztliche Behandlung. Es verleiht dem Tierarzt kein dem Apotheker vergleichbares Recht zum Arzneimittelhandel.
Arzneimittel dürfen durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben werden. Eine Behandlung schließt insbesondere ein, dass die Tiere (oder der Tierbestand) nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft in angemessenem Umfang untersucht worden sind und die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.
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